Reiserecht Entschädigung bei geänderten Flugzeiten

Nürnberg · Informiert eine Fluglinie nicht rechtzeitig über geänderte Abflugzeiten, wird eine Entschädigung fällig.

  Passagiere müssen bei Flugverspätung rechtzeitig informiert werden.

Passagiere müssen bei Flugverspätung rechtzeitig informiert werden.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Wenn sich der Abflugzeitpunkt bei einer Reise verschiebt, ist das ärgerlich. Schließlich geht Reisenden dadurch ein Teil ihrer Urlaubszeit am Ferienort verloren. Fluggesellschaften müssen Passagiere über geänderte Flugzeiten ausdrücklich informieren – und zwar zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit. Ansonsten steht Betroffenen eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Das hat das Amtsgericht Nürnberg geurteilt (Az.: 19 C 7200/18).

Im verhandelten Fall wollte ein Mann mit seiner Familie Anfang August von Nürnberg nach Rhodos fliegen. Der Flug wurde von früh morgens auf abends verschoben – davon erfuhr der Mann aber erst wenige Tage vor dem Abflug, als er auf der Buchungsseite Sitzplätze reservieren wollte. Der Kläger war der Auffassung, dass er nicht rechtzeitig informiert wurde, und forderte für sich und seine Familie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1600 Euro, also für die mehr als 1500 Kilometer lange Flugstrecke jeweils 400 Euro pro Person.

Die Richter am Amtsgericht gaben ihm Recht. Eine Kontaktaufnahme des Fluganbieters mit dem Reisebüro oder dem Reiseveranstalter reiche nicht aus, da beide kein Empfangsbevöllmächtigten des Passagiers sind. Es genüge auch nicht, dass der Fluggast auf der Buchungsseite der Fluggesellschaft von der geänderten Abflugzeit erfahren hat. Der Hinweis stand dort der Allgemeinheit zur Verfügung, richtete sich aber nicht direkt an den einzelnen Passagier. Vielmehr muss die Fluglinie nach Auffassung des Gerichts die Passagiere ausdrücklich und rechtzeitig – also innerhalb einer Frist von zwei Wochen – über geänderte Flugzeiten informieren.

(dpa)
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