Fluglinien haften nicht für Streik des Sicherheitspersonals

Hamburg · Eine Fluglinie kann nicht für einen Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen verantwortlich gemacht werden, denn sie hat keine Möglichkeit, die nötigen Kontrollen mit eigenem Personal durchzuführen.

Das entschied das Amtsgericht Hamburg (Az.: 36a C 462/13). Auf die Entscheidung der Richter weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

In dem verhandelten Fall wollte eine Frau um 6.30 Uhr von Hamburg nach Nürnberg und von dort weiter nach Hurghada am Roten Meer fliegen. Wegen eines am Vortag angekündigten Streiks des Sicherheitspersonals stand sie von vier bis acht Uhr in der Warteschlange vor der Kontrolle und verpasste ihr Flugzeug, das mit einer Stunde und 20 Minuten Verspätung in Nürnberg landete. Die Frau flog darauf über Frankfurt nach Ägypten. Der verantwortliche Reiseveranstalter überwies eine Gutschrift wegen entgangener Urlaubsfreuden. Die Klägerin jedoch verlangte den vollen Preis der Ersatzflüge und eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht wegen der verzögerten Reise.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Flug sei weder annulliert worden, noch habe eine Verspätung vorgelegen, die eine Ausgleichszahlung rechtfertigen würde. Von einer absichtlichen Nichtbeförderung könne ebenfalls keine Rede sein, da die Frau nicht am Flugsteig eintraf, sondern lediglich bei der Sicherheitskontrolle. Diese wird durch eine private Firma im Auftrag der Bundespolizei durchgeführt. Weder der Flughafen noch einzelne Fluglinien hätten Einfluss auf die Abläufe.

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