Fluggesellschaften streiten vor Gericht über Ausgleichszahlung

Rüsselsheim · Wenn eine Fluggesellschaft für einen Flug nachweislich das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, muss sie bei erheblicher Verspätung eine Ausgleichszahlung leisten. Das gilt auch, wenn der Flug und die damit zu erbringende Leistung von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird.

Das entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 3947/13 (31)), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Flug von Varadero auf Kuba nach Frankfurt um mehr als 21 Stunden verspätet. Den Klägern stand nach EU-Recht eine Ausgleichszahlung zu. Der Flug wurde jedoch im Codesharing - einem Verfahren, bei dem sich zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen - von einer anderen Airline durchgeführt und nicht von der beklagten Fluggesellschaft. Diese erklärte daher, sie sei nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen. Das Gericht sah das anders und gab den Klägern Recht.

Die Airline habe sich eines Subunternehmers bedient, doch sie bleibe das ausführende Luftfahrtunternehmen.

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