Ratgeber Wie nützlich Verbraucherportale für Fluggastrechte sind

Berlin · Kommt es zu Flugverspätungen, -ausfällen oder Überbuchungen, haben Passagiere Anspruch auf Entschädigungen bis zu 600 Euro. Sogenannte Fluggastrechte-Portale versprechen, die Ansprüche der Kunden gegenüber den Fluggesellschaften durchzusetzen.

  Verspätet sich der Flug, haben Passagiere oft Anspruch auf Entschädigung. Fluggasthelfer-Portale bieten an, für Passagiere das Geld bei den Fluglinien einzufordern. Doch nicht immer lohnt sich das für Urlauber.

 Verspätet sich der Flug, haben Passagiere oft Anspruch auf Entschädigung. Fluggasthelfer-Portale bieten an, für Passagiere das Geld bei den Fluglinien einzufordern. Doch nicht immer lohnt sich das für Urlauber.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Die Stiftung Warentest hat sechs Portale für Fluggastrechte getestet und das Ergebnis in Ausgabe 4/2020 der Zeitschrift Finanztest veröffentlicht. Ihr Fazit: Fluggäste sollten zunächst selbst versuchen, ihre Ansprüche geltend zu machen, da die Portale bis zu 52 Prozent der Entschädigung einbehalten und Passagiere teils sehr lange auf das Geld warten müssten.

Es gibt zwei Arten von Fluggastrechte-Portalen: Compensation2go und EUflight kaufen den Fluggästen ihre Ansprüche gegenüber der Fluglinie ab und entschädigen sie sofort. Dabei werden zwischen 31 und 42 Prozent der zu erwartenden Entschädigung einbehalten. Der Vorteil solcher Portale ist, dass das Geld innerhalb weniger Tage auf dem Konto der Fluggäste ist. Das gilt allerdings nur, wenn nach einer, laut Stiftung Warentest strengen, Prüfung die Forderungen auch gekauft werden. Bei insgesamt 21 Anfragen sei das im Test nur sechs Mal der Fall gewesen.

Die Anbieter EUclaim, Flightright und Flugrecht hingegen kaufen die Ansprüche nicht auf, sondern fordern die Fluglinien auf, die Passagiere zu entschädigen. Notfalls setzen sie die Ansprüche gerichtlich durch. Im Erfolgsfall behalten sie eine Provision zwischen 24 und 52 Prozent der Entschädigungssumme ein. Haben die Portale mit diesem Inkasso-Verfahren kein Erfolg, müssen Kunden anfallende Gerichts- und Anwaltsgebühren nicht zahlen. Diese Verfahren ziehen allerdings teils Wartezeiten bis zu einem Jahr nach sich, so die Tester. Zudem sei die Preisstruktur bei EUclaim, Flightright und Flugrecht nicht transparent. Preise werden ohne Mehrwertsteuer angegeben, bei Flightright und Flugrecht werde zudem nicht auf den möglichen Anwaltszuschlag in Höhe von 16,66 Prozent hingewiesen.

Das Portal Fairplane bietet beide Verfahren an, eine Sofortentschädigung sei den Testern jedoch in keinem Fall angeboten worden. Stattdessen wurden sie auf das Inkasso-Verfahren verwiesen.

Von den 39 Passagieren, die sich an dem Test beteiligten, haben letztlich nur 17 mithilfe der Portale Geld erhalten.

Die Stiftung Warentest rät Fluggästen im Entschädigungsfall zunächst selbst die Fluggesellschaft zu kontaktieren, bevor ein Portal eingeschaltet wird. Das könne über die Online-Formulare der Fluggesellschaften, Musterbriefe der Stiftung Warentest oder mit der kostenlosen Flugärger-App der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erledigt werden.

Lehnt die Fluggesellschaft eine Zahlung ab, können Fluggäste den Fall online bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr einreichen. Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher kostenlos. Erst wenn auch das nicht zum Ziel führe, könne es sinnvoll sein, ein Fluggastrechte-Portal einzuschalten, sagt die Stiftung Warentest. Passagiere haben ab Ende des Jahres, in dem der Flug lag, drei Jahre Zeit, ihren Anspruch geltend zu machen.

Der Test Fluggastrechte findet sich in der April-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online unter:

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort