Fluggäste erhalten keinen Schadensersatz bei Fluglotsen-Streik

Frankfurt/Main · Kommt es wegen eines Fluglotsenstreiks zu einer Verspätung, haben Fluggäste prinzipiell keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Ein solcher Streik gilt als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet, gilt das auch für Flüge, die nur mittelbar von dem Streik betroffen sind. Das ergebe sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: X ZR 121/13).

In dem verhandelten Fall musste der griechische Luftraum zeitweise wegen eines Streiks gesperrt werden. Dadurch konnte eine Maschine erst mit Verspätung von Stuttgart nach Mallorca starten. Zwar war diese Route nicht vom Streik betroffen, doch die Maschine war zuvor von München nach Korfu und von Korfu nach Stuttgart unterwegs, weshalb sie erst verspätet eintraf. Wegen der daraus resultierenden Verspätung forderten Fluggäste eine Ausgleichszahlung.

Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Kläger. Es komme nicht darauf an, ob die außergewöhnlichen Umstände den verspäteten Flug selbst betreffen oder andere Flüge desselben Flugzeugs. Außerdem ergebe sich aus der Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Fluggesellschaft, ein Ersatzflugzeug vorzuhalten, um außergewöhnlichen Umständen zu begegnen. In dem verhandelten Fall habe die Fluggesellschaft alles Zumutbare getan, um die Verspätung zu verhindern. Alle 24 Flugzeuge der Fluggesellschaft seien im Einsatz gewesen. Der Versuch, ein Ersatzflugzeug zu chartern war gescheitert.

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