Reiserecht Streit um den Badestrand am Strandhotel

Hannover · Wird von einem Hotel damit geworben, dass es besonders nah am Meer liegt, muss es auch zum Schwimmen zugänglich sein.

 Wirbt ein Reiseveranstalter für ein Hotel mit dessen direkter Strandlage, müssen Urlauber dort auch schwimmen können.

Wirbt ein Reiseveranstalter für ein Hotel mit dessen direkter Strandlage, müssen Urlauber dort auch schwimmen können.

Foto: dpa-tmn/Andrea Warnecke

Wird die Lage eines Hotels im Reisekatalog mit den Worten „direkt am Strand gelegen“ beschrieben, müssen Urlauber davon ausgehen können, unmittelbar bei ihrer Unterkunft ins Meer baden zu können. Wird diese Erwartung enttäuscht, dürfen Pauschalurlauber nachträglich den Reisepreis mindern – in begrenztem Maße. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hannover
(Az.: 515 C 7331/19).

In dem verhandelten Fall hatte der Reiseveranstalter das Hotel mit „erste Strandlage“ und „direkt am Strand gelegen“ beworben. Das stimmte zwar, doch der Kläger konnte nicht an Ort und Stelle ins Meer. Er stellte bei seiner Ankunft fest, dass der hoteleigene Strand in einem Naturschutzgebiet liegt, in dem Schwimmen verboten ist. Der Mann musste erst rund 800 Meter zum Strand des Nachbarhotels laufen, bevor er im Meer schwimmen konnte. Er klagte gegen den Veranstalter.

Das Gericht sah in dem fehlenden Meereszugang beim Hotel einen Reisemangel. Es hielt eine Preisminderung von zehn Prozent für angemessen – in diesem Fall 204,60 Euro, die der Veranstalter dem Reisenden erstatten muss. Dem Kläger sei durch die Beschreibung suggeriert worden, dass das Schwimmen nahe beim Hotel möglich wäre. Es mache einen Unterschied, wenn der Reisende erst laufen oder gar einen Shuttlebus nehmen müsse.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ (Ausgabe 6/2019).

(dpa)
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