Reiserecht Pauschalurlauber dürfen am Abflugort klagen

Luxemburg · Der EuGH stellt klar, wo und von wem Reisende bei Flugverspätungen Entschädigung verlangen können.

Bei Flügen mit großer Verspätung dürfen auch Pauschalreisende direkt von der Fluggesellschaft eine Entschädigung einfordern – und zwar am Abflugort. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall einer Island-Reisenden aus Tschechien entschieden. Die Frau hatte bei einem tschechischen Reisebüro eine Pauschalreise gebucht, zu der die Unterbringung und ein Flug von Prag nach Keflavik gehörten. Der Flug kam mehr als vier Stunden zu spät an. Die Reisende klagte daraufhin gegen Primera Air Scandinavia bei einem Gericht in Prag auf Zahlung von 400 Euro.

Das Gericht hatte Zweifel an seiner Zuständigkeit in diesem Rechtsstreit, weil man Klagen gegen ein Unternehmen aus einem EU-Staat grundsätzlich dort erheben muss, wo dieses seinen Sitz hat. Zudem hatte die Klägerin nicht mit der Fluggesellschaft direkt, sondern mit dem Reisebüro einen Vertrag geschlossen. Der Gerichtshof entschied nun, dass Passagiere ihre Ansprüche an eine Fluggesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem Gericht im Abflugland geltend machen können. Das tschechische Bezirksgericht ist demnach für den Fall der verspäteten Island-Reisenden zuständig.

Diese Entscheidung bindet auch andere nationale Gerichte in ähnlichen Fällen, teilte der Gerichtshof zu seinem Urteil mit. Die Richter entschieden, dass eine Fluggesellschaft auch dann als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung gilt, wenn sie einen Fluggast im Namen eines Dritten – also hier des Reisebüros – befördert. Das gilt auch, wenn Urlauber ihr Ticket nicht bei der Fluglinie gekauft haben. Die Gesellschaft sei freiwillig eine Verpflichtung eingegangen, die sich aus dem Pauschalreisevertrag ergibt. In einem solchen Fall sei eine Entschädigungsklage vor einem Gericht am Abflugort möglich.

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