Die DIN-Norm gilt nicht überall

Düsseldorf · Nach einem Sturz auf einer Treppe verklagte ein Türkei-Urlauber seinen Reiseveranstalter – ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, der Veranstalter habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Beim Sturz auf einer feuchten, aber rutschfesten und gut einsehbaren Hoteltreppe haftet der Veranstalter nicht für Schäden. Denn das Risiko, zu stürzen, ist in diesem Fall für einen normal aufmerksamen Urlauber erkennbar. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Fall, bei dem es um Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mehr als 60 000 Euro ging (Az.: I 21 U 69/14). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

Der Fall: Ein Mann stürzte im Türkei-Urlaub auf einer Treppe und zog sich Verletzungen zu, die lange und kostspielig behandelt werden mussten. Er klagte vor Gericht gegen den Reiseveranstalter , weil die Treppe seiner Ansicht nach nicht ausreichend sicher war: Vor der obersten Stufe befand sich ein Wasserbecken im Boden, der Handlauf sei zu niedrig und die Stufen seien zu rutschig gewesen.

Nach einem aufwendigen Berufungsverfahren entschied das Gericht jedoch: Der Reiseveranstalter ist nicht verantwortlich zu machen. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass der einzig echte Sicherheitsmangel der zu geringe Abstand zwischen Becken und Stufe war - allerdings nur nach deutscher DIN-Norm. Im konkreten Fall könnten aber deutsche Baustandards nicht herangezogen werden. Die Treppe sei auch nicht rutschig gewesen und der Handlauf erreichbar.

Zwar müsse ein Veranstalter die Sicherheit eines Hotels prüfen und dieses regelmäßig auf Gefahrenquellen untersuchen, so das Oberlandesgericht. Die besagte Treppe sei aber nicht so angelegt gewesen, dass ein durchschnittlicher Urlauber mit "verkehrsüblicher Aufmerksamkeit" damit nicht zurechtgekommen wäre. Damit habe der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Der Kläger blieb auf seinen Kosten sitzen.