Reiserecht Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Pauschalurlaubern

Karlsruhe · (dpa) Ein Pauschalurlauber aus Bremen stürzte auf einer nassen Rollstuhlrampe am Eingang eines Hotels in Lanzarote und brach sich das Handgelenk. Nun kann er auf Entschädigung durch den Reiseveranstalter hoffen, denn der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf.

 ARCHIV - Zum Themendienst-Bericht von Catharina Puppel vom 5. November 2019: Unfall im Urlaub: In solchen Fällen greift in den meisten Fällen eine Auslandsreisekrankversicherung. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn - Honorarfrei nur für Bezieher des dpa-Themendienstes +++ dpa-Themendienst +++

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Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn/Andrea Warnecke

Die Richter in Niedersachsen müssen den Fall neu verhandeln und prüfen, ob das Hotel auf der spanischen Insel überhaupt die geltenden Standards für den Belag der Rampe eingehalten hatte. Ob Warnschilder auf die Rutschgefahr hinwiesen oder nicht, sei dabei zweitrangig, so der BGH (Aktenzeichen BGH - X ZR 110/18).

Das OLG war der Ansicht gewesen, dass der Mann vorsichtiger hätte sein oder mindestens hätte beweisen müssen, dass es keine Warnschilder gab. Zu kurz gegriffen, urteilten die BGH-Richter. Ein Warnschild warne ja lediglich vor Gefahren, die selbst dann noch bestehen, wenn Vorschriften eingehalten werden. Letzteres müsse zuerst geklärt werden.

Mit seiner Entscheidung verweist der BGH erneut auf die Bedeutung der sogenannten Verkehrssicherungspflichten: Die geben dem Reiseveranstalter etwa auf, seine Hotelanlagen zu prüfen und alles zu tun, um seine Kunden vor Schaden zu bewahren.

Der Urlauber aus Bremen will unter anderem 10 500 Euro zurückhaben, außerdem beansprucht er Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die BGH-Entscheidung hilft ihm nun. Wenn das OLG feststellt, dass spanische Sicherheitsstandards nicht eingehalten wurden, wäre der Kläger einen großen Schritt weiter. Das beklagte Reiseunternehmen Tui äußerte sich mit dem Verweis auf das laufende Verfahren nicht.

Gerichtsentscheidungen zur Verkehrssicherungspflicht sind inzwischen zahl- und facettenreich. Ein Sturz auf nassen Fliesen eines Swimmingpools gehört demnach zum allgemeinen Lebensrisiko. Für die Sicherheit einer Wasserrutsche in einer Hotelanlage ist hingegen der Reiseveranstalter verantwortlich. Erst im Juni 2019 hatte der BGH in einer ähnlichen Entscheidung festgehalten, dass es nicht nur auf Warnhinweise, sondern auch auf die Einhaltung von örtlichen Bauvorschriften ankomme.

(dpa)
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