Bei Pauschalpaketen haftet der Anbieter

Hannover · Wirbt der Reiseveranstalter mit einem Zug-zum-Flug-Service, muss er bei Verspätungen der Bahn zahlen.

Viele Reiseveranstalter bieten eine Bahnreise zum Abflughafen als Teil eines Pauschalpakets an. Doch dann sind sie auch für Verspätungen des Zuges verantwortlich. Verpasst der Kunde deshalb seinen Flieger, muss der Veranstalter die Folgekosten des Reisenden übernehmen. Ist das Zug-zum-Flug-Angebot nicht Teil des Pakets, muss ein Veranstalter dies explizit angeben, urteilte das Amtsgericht Hannover (Az.: 445 C 7017/15). Darauf macht die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" aufmerksam.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger seinen Flug nach Thailand verpasst, weil sein Zug Verspätung hatte. Er buchte einen neuen Flug und stellte dem Reiseveranstalter die Kosten in Rechnung. Denn aus den Unterlagen war seiner Meinung nach hervorgegangen, dass die Leistung Zug-zum-Flug einen Teil des Reisepakets ausmache. Der Veranstalter sah das anders. Das habe so in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestanden.

Das Gericht gab dem Kläger Recht: Das Zug-zum-Flug-Angebot sei eine Leistung des Veranstalters gewesen. Das gehe aus den Reiseunterlagen hervor. So warb der Veranstalter in seinem Katalog unter "Vorteile" mit der entsprechenden Bahnfahrt zum Flughafen. Unter "Alle Informationen zum Reiseverlauf" war die Zugfahrt ebenfalls aufgelistet. Die Angabe "In Kooperation" in Bezug auf die Bahn sei nicht eindeutig. Bei Zweifeln jedoch müssen Betroffene stets von einer Eigenleistung des Reiseveranstalters auszugehen.