Anspruch auf Entschädigung bei verlegtem Abflughafen

Hannover · Ändert der Veranstalter einer Reise den Abflughafen oder verlegt den Flug in die Nacht, steht dem Urlauber eine Entschädigung zu. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 427 C 12693/13). Über das Urteil berichtete die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".In dem verhandelten Fall hatte ein Kläger eine Pauschalreise von Berlin nach Antalya gebucht.

Fünf Wochen vor Reisebeginn verlegte der Veranstalter den Hinflug nach Dresden. Die Abflugzeit sollte nicht mehr mittags, sondern spätabends sein. Der Kläger trat von der Reise zurück und verlangte Entschädigung - zu Recht, entschied das Gericht.

Es sei nicht nur unzumutbar, den Abflughafen zu ändern, wenn der Kläger in dessen Nähe wohne. Die Ankunft mitten in der Nacht des Folgetages sei für den Betroffenen außerdem eine Störung der Nachtruhe. Das Gericht sah im Verhalten des Veranstalters eine schuldhafte Verletzung des Reisevertrags und sprach dem Kläger die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung für "vertane Urlaubszeit" zu.

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