Anschlussflug verpasst: Verspäteter Zubringer zahlt Entschädigung

Frankfurt/Main · . Für den Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung ist entscheidend, wann der Passagier am Zielort ankommt. Das gilt auch bei zwei aufeinanderfolgenden Flügen, die von unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt werden.

Ist der erste Flug verspätet und verpasst der Reisende deshalb den Anschlussflug, gibt es eine Entschädigung. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 54 S 22/13), wie die Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.

In dem Fall hatte der Kläger einen Flug von Berlin über Frankfurt nach Havanna gebucht. Der Flug nach Frankfurt hatte eine Stunde Verspätung, weshalb der Fluggast den Anschluss nach Kuba verpasste. Er konnte erst am nächsten Tag weiterfliegen und verlangte daher eine Entschädigung von 600 Euro von der Fluggesellschaft, die von Berlin nach Frankfurt flog. Die weigerte sich zu zahlen. Denn ihr Flug habe nicht die für den Anspruch erforderlichen drei Stunden Verspätung gehabt. Und für den Flug nach Havanna sei sie nicht verantwortlich gewesen.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Entscheidend für den Ersatzanspruch sei, dass der Fluggast beide Flüge als Einheit gebucht habe und auch entsprechend abgefertigt wurde. Der Kläger hatte nur einen Flugschein über beide Teilstrecken erhalten. Die Zubringer-Fluggesellschaft musste die Entschädigung zahlen.

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