Richter klären Pflichten von Hauseignern Warum Hauseigentümer regelmäßig ihre Bäume kontrollieren müssen

Oldenburg · Frost und Sturm lassen manche Bäume zum Risiko werden. Herabfallende Äste können Menschen und Sachen gefährden. Für Schäden muss dann unter Umständen der Eigentümer des Baumes haften.

 Umstürzende Bäume und herabfallende Äste können Autos schwer beschädigen. Symbolfoto.

Umstürzende Bäume und herabfallende Äste können Autos schwer beschädigen. Symbolfoto.

Foto: dpa/Daniel Bockwoldt

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Eigentümer von Bäumen für Schäden haften müssen, die von herabfallenden Ästen verursacht wurden. Dabei stellten die Richter grundsätzlich fest: Auch von Bäumen können Gefahren ausgehen. Als Eigentümer eines Baumes und damit einer möglichen Gefahrenquelle muss man darauf achten, dass niemand zu Schaden kommt. Dabei kann unter Umständen auch eine regelmäßige Kontrolle des Baumes durch Experten erforderlich sein (Az.: 12 U 7/17).

Auto wird von Ast einer Rotbuche schwer beschädigt

Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage in Delmenhorst geparkt. Als sie zum Auto zurück kam, war ein Ast heruntergefallen und hatte das Auto beschädigt. Der Sachschaden betrug rund 9.000 Euro. Die Frau verlangte dieses Geld von der Hausverwaltung der Wohnanlage. Diese war von den Wohnungseigentümern mit der Unterhaltung der Anlage beauftragt worden. Die betroffene Frau war der Ansicht, dass die Hausverwaltung den Baum nicht ausreichend untersucht und überwacht habe.

Baumexperte findet Anzeichen für mögliche Instabilität der Buche

Im Prozess vor dem Landgericht wurde ein Gutachten eines Sachverständigen über die Buche eingeholt. Danach war die Rinde des Baumes an einer Astgabelung länglich verdickt. Das sei ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität, so der Gutachter. Die betroffene Autofahrerin fühlte sich durch dieses Ergebnis in ihrer Sichtweise bestätigt. Sie betonte, dass die Hausverwaltung bei dieser Sachlage fachmännischen Rat zum Zustand des Baumes hätte einholen müssen.

Richter sehen grundsätzlich den Grundeigentümer in der Pflicht

Das Landgericht wies die Klage dennoch ab und wurde darin vom Oberlandesgericht bestätigt. Begründung: Zwar müsse der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgehe. Er müsse daher auch die Bäume auf seinem Grundstück auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit regelmäßig untersuchen. Dies gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährde.

Gemeinde und Städte müssen besonders sorgfältig prüfen

Von Gemeinden und Städten sei insoweit zu erwarten, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal kontrollieren lassen. Und zwar darauf, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte vorliegen, die eine nähere Untersuchung der Bäume erforderlich machen.

Geringere Anforderungen an private Grundeigentümer

Für Privatleute seien die Anforderungen aber geringer, so die Richter. Privatleute müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Von ihnen könne auch lediglich eine gründliche Sichtprüfung auf für Laien erkennbare Probleme verlangt werden. Also mit Blick auf abgestorbene Teile, Verletzungen der Rinde oder sichtbaren Pilzbefall. Nur wenn dabei mögliche Probleme erkannt würden, müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden.

Hauseigentümer haften nicht für Schaden am Auto

Die Richter weiter zum konkreten Fall: Hier sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei daher kein Vorwurf zu machen. Die betroffene Autofahrerin müsse deshalb ihren Schaden selbst tragen, so das Oberlandesgericht in einem entsprechenden Hinweisbeschluss. Die Frau hat daraufhin ihre Berufung gegen das Urteil des zurückgenommen.

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