Urteil: Mieter muss Parabolantenne an Geländer von Terrasse abbauen

München · Fernsehprogramme aus aller Welt können per Satellit ins heimische Wohnzimmer übertragen werden. Aber was ist, wenn ein Vermieter die Installation einer passenden Parabolantenne außen am Haus nicht zulassen will? Es kommt darauf an, sagt die Justiz.

Wenn es um das Recht zur Installation einer Parabolantenne an einer Mietwohnung geht, gibt es keine einfachen Antworten. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Dabei ist jeweils eine Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters und dem Recht des Mieters auf Zugang zu Informationen vorzunehmen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (AZ 473 C 12502/12).

Das verweigerten die Mieter. Sie bräuchten die Antenne, um ausländische Programme zu empfangen, insbesondere solche aus Saudi-Arabien und Marokko. Sie seien zwar deutsche Staatsangehörige, aber syrisch-arabischer Herkunft und wollten auch ihre Kinder zweisprachig erziehen. Die Vermieterin beharrte aber auf ihrer Forderung. Die Programme könnten auch mit Decodern oder "Set-top-Boxen" empfangen werden, so ihre Argumentation. Die Parabolantenne sei weithin sichtbar und wirke sehr störend.

Als keine Einigung erzielt wurde, erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht. Die zuständige Richterin urteilte: Die Vermieterin habe Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne. Dies folge aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Fall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Auf Seiten der Vermieterin sei bei dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass eine optische Beeinträchtigung vorliege. Die Parabolantenne sei in ihrem vollen Umfang von außen weit hin wahrnehmbar, da sie erhöht über dem Geländer an der Dachterrasse angebracht sei. Selbst bei einfach gestalteten Fassaden sei eine derart auffällige Parabolantenne grundsätzlich ein störendes Element. Im konkreten Fall handele es sich um einen modernen Bau neueren Datums, der durch die weithin sichtbare Parabolantenne optisch beeinträchtigt würde.

Auf Seiten der Beklagten sei zu beachten, dass laut Grundgesetz jeder das Recht habe, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert informieren zu können. Diesem berechtigten Informationsbedürfnis eines Mieters sei in der Regel dadurch Rechnung getragen, das der Vermieter dem Mieter ausreichend Zugang zu Programmen in seiner Muttersprache und aus seinem Heimatland bereitstelle. Im konkreten Anwesen bestehe insoweit die Möglichkeit über den Kabelbetreiber mit einem Decoder oder einer Set-top-Box auch ausländische Sender zu empfangen.

Fazit des Gerichts: Im konkreten Fall sei es den Mietern zuzumuten, einen solchen Decoder zu erwerben beziehungsweise die monatlichen Mehrkosten von 60 bis 150 Euro für eine Set-top-Box zu tragen. Falls die Mieter mit Blick auf ihre konkrete Vermögenslage diesen Betrag nicht aufbringen könnten, bestünde die Möglichkeit, bei den Sozialbehörden diese monatlichen Mehrkosten als zusätzliche Leistung zu beantragen. so das Amtsgericht München weiter. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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