Urteil: Kein Wohngeld für Wohnen im Wohnwagen

Trier · Wer im Wohnwagen lebt, kann auch Wohngeld beantragen - insofern der Wagen "ortsfest installiert" ist. Das Verwaltungsgericht Trier hat eine Klage auf Wohngeldgewährung abgewiesen, die in Verbindung mit der Nutzung eines Wohnwagens stand.

Trier. Wer in einem mobil genutzten Wohnwagen lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden und damit die Klage einer Auszubildenden gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich auf Gewährung von Wohngeldleistungen abgewiesen.
Zur Begründung führten die Richter aus. Ein Wohnwagen sei von seiner ursprünglichen Zweckbestimmung her nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht, sodass ihm die für die Gewährung von Wohngeld erforderliche Wohnraumeigenschaft fehle. Zwar könne die Zweckbestimmung dadurch geändert werden, dass der Wohnwagen ortsfest installiert werde. Werde der Wohnwagen jedoch - wie im Falle der Klägerin - an wechselnden Standorten aufgestellt, fehle ihm die Wohnraumeigenschaft.
Die Auszubildende hatte dies anders gesehen und sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Hartz IV-Fällen gestützt. Danach kann ein Wohnmobil Unterkunft im Sinne der Vorschriften des Sozialgesetzbuches II über die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) sein. Die Richter akzeptierten diesen Vergleich aber nicht. Die Regelungen zu Hartz IV seien beim Wohngeld nicht entsprechend anwendbar. Es fehle insoweit an einem vergleichbaren Regelungsgehalt der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen. Zudem komme es jeweils auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an (Az.: 2 K 1082/10.TR). red/wi

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