Unternehmer will Esstischgruppe für fast 10.000 Euro bei der Steuer absetzen

Neustadt · Ein Esstisch aus Nussbaum mit sechs weißen Lederstühlen für fast 10.000 Euro. Diese Sitzgruppe in seinem Wohn-/Esszimmer machte ein Unternehmer beim Fiskus als „Büroeinrichtung“ geltend. Aber der Mann hatte Pech.

 Nicht alles ist absetzbar.

Nicht alles ist absetzbar.

Foto: DPA/Daniel Reinhardt



Das Finanzgericht für Rheinland-Pfalz hat einem Steuersparmodell der besonderen Art eine Absage erteilt. Die Richter stellten fest, dass ein Esszimmertisch mit sechs Stühlen auch dann nicht als "Büroeinrichtung" steuerlich absetzbar ist, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt (Az.: 6 K 1996/14).

Der Steuerpflichtige im konkreten Fall ist Unternehmer im Bereich gewerbliche Bauleitung. Er kaufte im Steuerjahr 2008 einen Esszimmertisch aus Nussbaum mit sechs weißen Lederstühlen zum Preis von 9.927 Euro. Der Tisch und die Stühle wurden in seinem zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer aufgestellt. Die Kosten für die Sitzgruppe machte der Unternehmer beim Fiskus geltend. Das betroffene Finanzamt lehnte es aber ab, die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen und den Vorsteuerabzug mit Blick auf die Umsatzsteuer zu gewähren.

Daraufhin klagte der Unternehmer vor dem Finanzgericht in Neustadt an der Weinstraße. Er machte geltend, er sei beruflich auf den Tisch und die Stühle angewiesen. Denn nur dort könne er Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch seien dafür zu klein. Die Essgruppe werde deshalb zu mindestens drei Siebteln beruflich benötigt. Sie werde nur am Wochenende auch privat genutzt.

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Nach Feststellung der Richter dienten die Möbel der Einrichtung eines privaten Raumes. Sie könnten deshalb nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt seien (wie beispielsweise ein Kraftfahrzeug). Bei der Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile der Möbel müssten somit nicht nur die Zeiten der Nutzung sondern auch die Zeiten der "Nicht-Nutzung" berücksichtigt werden. Denn auch während dieser Zeit diene der Tisch nebst Stühlen der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten (nicht betrieblichen) Zweck.

Ergebnis der anschließenden Rechenaufgabe: Die unternehmerische Nutzung der Möbel betrage daher nur 2,9 Prozent und nicht - wie für eine steuerliche Berücksichtigung erforderlich - mindestens 10 Prozent. Für vier der sechs Stühle sei übrigens ohnehin keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kläger nach seinen Aufzeichnungen nur Einzelgespräche geführt habe. Auch die Höhe der Kosten lasse darauf schließen, dass der Kläger den privaten Essbereich nach seinem Geschmack habe möblieren wollen und dass nicht nur Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgeblich gewesen seien, so die Richter abschließend. Ein Rechtsmittel gegen ihr Urteil haben sie nicht zugelassen. Der Betroffene kann dagegen aber Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof einlegen.


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