Streit um Tierhaltung am Ortsrand Stall für Pferde stinkt der Nachbarin: Klage gegen die Baugenehmigung

Mainz · Ein Grundstück hinter dem Haus als Pferdeweide? Für viele Menschen ist das ein Traum. Aber nicht alle Leute wollen große Tiere und deren Gerüche in ihrer Nähe dulden. Also gibt es erst Streit und dann einen Prozess vor Gericht.

 Zwei Pferd fressen Heu auf einer Weide.

Zwei Pferd fressen Heu auf einer Weide.

Foto: picture-alliance/ dpa/Uwe Anspach

Ein Pferdestall im unbebauten Außenbereich stört das Wohnen am Ortsrand nicht. Von einem solchen Stall gehen keine unzumutbaren Belästigungen für Wohngrundstücke in der Nachbarschaft aus. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Es hat deshalb die Klage einer Nachbarin gegen die Baugenehmigung für einen Pferdestall abgewiesen.

Wohnhäuser mit Garten am Rand des Ortes

Die Betroffene ist Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohnhauses mit Garten. Sie wehrte sich vor Gericht mit einer Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines (zweiten) Pferdestalles auf einer Grundfläche im Außenbereich. Diese Fläche grenzt unmittelbar an die beiden Wohngrundstücke der Klägerin und der Pferdehalterin. Die beiden sind Nachbarn.

Die Klägerin ist gegen die Pferdehaltung in ihrer Nähe. Sie ist der Auffassung, der zur Hobbytierhaltung genutzte Stall sei im Außenbereich schon baurechtlich unzulässig. Darüber hinaus werde ihr Wohnanwesen infolge der Pferdehaltung unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt.

Gericht weist Klage der Nachbarin ab

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Begründung: Die Baugenehmigung verletze die Grundstückseigentümerin nicht in nachbarschützenden Rechten. Ein im Innenbereich gelegener Nachbar könne einen Abwehranspruch nicht damit begründen, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Ihm stehe kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs zu.

Nachbarlicher Schutz vor Außenbereichsanlagen werde nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Dabei sei jedoch im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass die Klägerin erheblichen und damit unzumutbaren Immissionen durch die Nutzung des weiteren Pferdestalles und die Haltung eines zweiten Pferdes auf dem als Koppel genutzten Grundstück ausgesetzt werde.

Haltung von Tieren im Außenbereich nicht unüblich

Dazu stellten die Richter fest: Im konkreten Fall sei die Schutzwürdigkeit der Klägerin grundsätzlich herabgesetzt. Als Eigentümerin eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks müsse sie stärkere Immissionen hinnehmen als Grundstückseigner in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet. Es gelte insoweit eine Zumutbarkeitsgrenze ähnlich der in einem Dorfgebiet, dem Tierhaltung nicht wesensfremd sei.

Vor diesem Hintergrund lasse eine sachgerechte Haltung zweier Pferde keine unzumutbaren Belastungen für das Wohngrundstück der Klägerin erwarten. Insbesondere auf Grund der abgewandten Lage des genehmigten Pferdestalls und der Größe des langgezogenen (Koppel)Grundstücks sei nicht mit besonders intensiven Einwirkungen wie Geruch und vermehrtem Auftreten von Fliegen zu rechnen. So weit das Verwaltungsgericht (Az.: 3 K 289/17.MZ).

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