Risiko: Größerer Umbau eines Hauses kann Bestandsschutz kippen

Neustadt · Überraschung für einen Hausbesitzer. Über Jahrzehnte durfte das Gebäude Fenster an der Ostwand haben. Aber nach einer Grundsanierung müssen sie jetzt zugemauert werden.

Neustadt. Größere Umbaumaßnahmen an einem alten Anwesen können den Bestandsschutz für manche Teile des Gebäudes entfallen lassen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt. Dort ging es um drei Fenster eines Hauses von 1830 in einer Grenzwand. Urteil der Richter: Die Baugenehmigung für den Umbau des Wohnhauses unter Duldung der drei Fenster war auf die Klage des Nachbarn hin aufzuheben. Weil die Fenster im Erdgeschoss der Grenzwand des Gebäudes nach heutiger Rechtslage unzulässig sind (Az.: 4 K 329/12.NW)
Der Kläger im konkreten Fall ist Eigentümer eines bisher unbebauten Grundstücks im Ortskern von Lambrecht. An dieses grenzt das Grundstück der Beigeladenen an, auf dem ein Wohngebäude steht, das ursprünglich im Jahre 1830 errichtet und zuletzt 1955 saniert wurde. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes befinden sich auf der Ostseite drei Fenster.
Im September 2011 erhielt die Beigeladene von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim eine Baugenehmigung für die "Erneuerung von baufälligen Außenwandteilen" an ihrem Anwesen. Die Kreisverwaltung erkannte den drei vorhandenen Fenstern in der grenzständigen Ostwand, die die geplante Küche sowie das Wohnzimmer belichten sollen, ausdrücklich Bestandsschutz zu.

Gegen die Baugenehmigung erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage. Ermachte geltend, er habe ein erhebliches Interesse daran, dass die Ostwand des Gebäudes der Beigeladenen vollständig als Brandschutzwand ohne Fenster ausgeführt werde, da er sein Grundstück in Zukunft möglicherweise bebauen wolle.

Das Verwaltungsgericht Neustadt gab der Klage statt. Begründung: Es sei unerheblich, ob die drei Fensteröffnungen im Erdgeschoss der Beigeladenen nach der zeitlich vor In-Kraft-Treten der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz geltenden Bayerischen Bauordnung oder dem davor geltenden französischen Code Civil zulässig gewesen seien. Sollten die Fenster im Bestand geschützt gewesen sein, sei dieser jedenfalls mit Durchführung der Bauarbeiten am Grundstück der Beigeladenen im Jahre 2011 entfallen. Da der Bestandsschutz zu Gunsten der Erhaltung des Bestands eingreife, entfalle dieser, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichten oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht werde.

Dies sei hier bei weiten Teilen des Hauses - außer bei der betroffenen Ostwand im Erdgeschoss - der Fall gewesen. So sei im Erdgeschoss die westliche und südliche Wand neu gemauert worden. Im Obergeschoss seien sogar drei Wände neu errichtet worden. Die Tragfähigkeit des Gebäudes sei derart berührt gewesen, dass neue Stützwände hätten eingezogen werden müssen. Die Zwischenwände und das Dachgeschoss seien ebenfalls neu. Die genehmigten Baumaßnahmen hätten daher einen Umfang erreicht, der dem Bau eines Ersatzbaus entsprochen habe. Da Fenster in der Grenzwand nach der heutigen Rechtslage baurechtlich unzulässig seien und sich der Kläger als Nachbar darauf berufen könne, müsse die Baugenehmigung aufgehoben werden. Die alten Fenster an der Ostseite müssen deshalb nun wohl zugemauert werden. red/wi

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