Richter geben grünes Licht für drei 150 Meter hohe Windräder

Saarlouis · Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat eine Entscheidung getroffen, bei der es um Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen ging.

Saarlouis. Die Anwohner in der Nähe geplanter Windparks müssen gewisse Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Windmühlen hinnmehmen. Das hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes klargestellt. Es hat die Klage eines Anwohners gegen drei 150 Meter hohe Anlagen abgewiesen. Weder der von ihnen zu erwartende Lärm noch ihre optische Wirkung würden den Kläger über Gebühr belasten, hieß es zur Begründung.

Die geplanten Windkraftanlagen liegen in einem Gebiet, das vom Landesentwicklungsplan Umwelt als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen wird und in der Nähe von vier bereits vorhandenen, etwas kleineren Anlagen im Windpark Kehrberg. Das Haus des Klägers ist zwischen 1200 und 1850 Meter von den drei geplanten neuen Windrädern entfernt. Der Mann wehrt sich gegen diese Anlagen weil sie seiner Meinung nach nachts die zulässigen Grenzwerte für Lärm überschreiten. Gleichzeitig sieht er in deren Bau eine Verletzung des Gebots der Rücksichtsnahme auf Nachbarn. Sein Haus liege im Tal und sei bereits von den vier vorhandenen Windmühlen regelrecht umzingelt. Insbesondere im Winter, wenn die Bäume keine Blätter tragen, würde er die sich drehenden Räder überallin seinem Haus sehen - durch die Fenster und durch Spielgelungen in einem Glastisch oder Bilderrahmen.

Das Landesamt für Umwelt hält die erteilte Genemigung dagegen für rechtens. Die nächtlichen Lärm-Grenzwerte vor Ort würden eingehalten. Nach der Prognose eines Gutachters würde die neue Anlage gemeinsam mit den alten Anlagen vor Ort deutlich weniger Lärm produzieren als die zulässigen 40 beziehungsweise 45 dbA zur Nachtzeit. Außderdem sei einer der Anlagen von Haus des Klägers aus gar nicht zusehen und eine liege rund 500 Meter hinter den bereits vorhandenen Windrädern. Nur eine der Windmühlen, deren Flügel in mehr als einem Kilometer Entfernung teilweise zu sehen seien, tangiere den Ausblick des Klägers. Von einem Umzingeln oder Einmauern könne dabei aber nicht die Rede sein.

Das Verwaltungsgericht sah sich daraufhin das Ganze bei einem Ortstermin an. Anschließend folgten die Richter der Argumentation des Landesamtes und wiesen die Klage des Anwohners ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 5 K 2143/19). wi

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