Pech gehabt: Miete für WC, Diele, Bad sind steuerlich nicht absetzbar

Düsseldorf · Ein Arbeitszimmer kann man bekanntlich unter bestimmten Umständen steuerlich absetzen. Aber dies gilt nicht für eine weitere Arbeitsecke und die anteilige Miete für Küche, Diele, Bad oder WC.

Düsseldorf. Die Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ können bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Mietaufwendungen, die auf Küche, Diele, Bad und WC einer Wohnung entfallen, in der sich das Arbeitszimmer des selbstständig Tätigen befindet. Diese sind auch nicht anteilig abziehbar. Dies stellt das Finanzgericht Düsseldorf in einem vom Rechtsportal Beck online veröffentlichten Urteil klar (Az.: 7 K 87/11 E, nicht rechtskräftig).

Die Beteiligten stritten sich um die Anerkennung von Mietaufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Der Kläger, ein freiberuflicher Architekt,nutzte neben einem Büroraum eine „Arbeitsecke“ im Wohn- und Esszimmer seiner privaten Wohnung. Zum Streit kam es zum einen darüber, ob die Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette der Wohnung standen, teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Zudem machte der Kläger die anteiligen Mietaufwendungen für die „Arbeitsecke“ geltend.
Das Finanzgericht Düsseldorf ließ die Mietaufwendungen, soweit sie auf Küche, Diele, Bad und WC entfielen, nicht - auch nicht anteilig - als Betriebsausgaben zu. Dass in der Wohnung ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorhanden sei, ändere hieran nichts, so das Gericht. Aufwendungen für die privat genutzte Wohnung seien über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums abgegolten und könnten nicht noch einmal gesondert geltend gemacht werden. Auch die Aufwendungen für die „Arbeitsecke“ könnten nicht abgezogen werden. Die Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes ließen nur den Abzug für ein Arbeitszimmer und nicht für eine Arbeitsecke zu. Dies folge unter anderem aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift.

Der betroffene Architekt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 10/12 anhängig. red/wi

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