Nachbarn klagen gegen Dachterrasse und gegen Pferdehaltung nebenan – Ohne Erfolg

Saarlouis · Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat zwei Nachbarklagen abgewiesen. Ein Ehepaar hatte sich gegen einen Anbau mit Dachterrasse sowie gegen die Haltung von Pferden auf dem Gelände ihres Nachbarn gewehrt.

Saarlouis. Nachbarn haben keinen Anspruch darauf, dass kein Haus höher gebaut wird als das eigene. Grundstücke dürften vielmehr so bebaut und so genutzt werden, wie es das Baurecht vorschreibe. Und so lange sich jemand an dessen Grenzen halte, seien eventuelle Belastungen durch die zulässigen Baumaßnahmen oder durch die erlaubte Nutzung eines Geländes hinzunehmen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht in Saarlouis zwei Klagen eines Ehepaares aus dem Landkreis Saarlouis abgewiesen.

Die Hauseigentümer hatten sich mit der ersten Klage gegen die Baugenehmigung für den Ausbau des Nebenhauses gewandt. Konkret ging es um einen etwa vier Meter tiefen Anbau in Richtung Garten mit einer Dachterrasse. Dazu meinten die Kläger: Dieser Anbau halte zwar den Grenzabstand von über drei Metern ein. Er sei aber trotzdem unzulässig und verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Die Dachterrasse wirke wie eine Aussichtsplattform. Sie liege höher als ihr Bodenniveau und ermögliche von hinten tiefe Einblicke auf ihr Gelände und in ihr Haus. Betroffen seien unter anderem die eigene Terrasse, der Wintergarten und das Schlafzimmer.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Begründung: Der geplante Umbau füge sich nach Art und Nutzung in das Ortsbild ein. Die entsprechenden Abstandsflächen und Bauhöhen würden eingehalten. Außerdem biete das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahmen innerhalb bebauter Ortslagen keinen Schutz vor Einsichtnahmemöglichkeiten. Zumal im konkreten Fall ja auch die Kläger selbst von ihrem an die Grenze gebauten Wintergarten Einsicht in das Nachbargrundstück hätten. Hier liege es auf der Hand, dass der eine nicht dem anderen etwas verbieten lassen könne, was er für sich selbst in Anspruch nehme (Az.: 5 K 893/10).

Mit ihrer zweiten Klage wollten die Eheleute erreichen, dass die Bauaufsicht das Halten von Pferden auf einem angrenzenden Grundstück verbietet. Sie argumentierten damit, dass diese Tiere die Nähe von Menschen suchen. Deshalb würden sie immer an ihrer Grenze weiden, sobald jemand im Garten sei, dort ihre Exkremente nebst schlechten Gerüchen hinterlassen und Insekten anlocken. Das sei unzumutbar. Die Richter sahen dies anders. Sie stellten bei einer Ortsbesichtigung fest, dass die Grundstücke der Betroffenen praktisch an der Grenze zum Außenbereich des auch landwirtschaftlich geprägten Ortes liegen. In diesem Außenbereich seien heute unter anderem Ackerflächen, Obst- und Pferdewiesen. Dies sei grundsätzlich hinzunehmen, wenn man an der Grenze zum Außenbereich wohne. Und es wirke sich auch darauf aus, was auf einem angrenzenden Wohngrundstück hinzunehmen sei.

Hier komme es, so das Gericht, auf die Lage des Stalles der Tiere an und nicht auf den äußersten Rand der Weide in Richtung Wohnbebauung. Und der Stall im konkreten Fall liege rund 80 Meter vom Grundstück der Kläger entfernt. Das sei weit genug weg vom Gelände der Eheleute und ihnen gegenüber nicht rücksichtslos oder unzumutbar. Die Bauaufsicht habe deshalb zu Recht nichts gegen die Pferdehaltung auf dem angrenzenden Grundstück unternommen (Az.: 5 K 897/10). wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort