Nachbarin klagt erfolglos gegen Orgelklänge aus der Domkirche

Celle · Wer neben einer Kirche wohnt, muss deren Orgel hinnehmen. Das Oberlandesgericht Celle hat im „Verdener Domorgelfall“ entschieden, dass Orgellärm die Anwohner des Verdener Doms nicht über Gebühr beeinträchtige.

Celle. Vorläufig zu Ende ist der Streit um die Domorgel in Verden. Die zuständigen Oberrichter aus Celle haben laut Rechtsportal Beck online festgestellt, dass die Geräusche der Orgel die Nachbarn nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Bürgerliche Gesetzbuch gebe keinen Anspruch darauf, dass von dem Orgelspiel auf dem Grundstück der Klägerin „überhaupt nichts“ zu hören sein dürfe. Und unwesentliche Lärmbeeinträchtigungen müssten hingenommen werden, so das Gericht. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 4 U 199/09).
Die Klägerin wohnt seit 1972 in unmittelbarer Nachbarschaft des Verdener Domes. Nach ihrem Eindruck hat sich die Beeinträchtigung durch Geräusche der Domorgel seit einigen Jahren in einem von der Klägerin als unzumutbar empfundenen Maße gesteigert. Sie klagt daher auf Unterlassung. Der Oberlandesgericht hat daraufhin ein Sachverständigengutachten zur Lärmentwicklung eingeholt. Zudem machten die Richter einer Termin vor Ort und verschafften sich einen Eindruck von den Verhältnissen in der Kirche sowie auf dem Grundstück der Klägerin.
Auf dieser Grundlage stufte der Senat die Einwirkungen der Orgelgeräusche als unwesentlich ein. Die Richter betonten, dass es keinen Anspruch darauf gebe, dass von dem Orgelspiel auf dem Grundstück der Klägerin „überhaupt nichts“ zu hören sein dürfe. Vielmehr müssten unwesentliche Lärmbeeinträchtigungen hingenommen werden. Und bei der Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beeinträchtigungen sei nicht das subjektive Lärmempfinden eines Klägers entscheidend. Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen eine Beeinträchtigung auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zumutbar sei.
Dabei würden die Lärmrichtwerte der „TA Lärm“ als Orientierung dienen. Bei der Einhaltung der Richtwerte sei in der Regel von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Und im konkreten Fall würden diese Werte eingehalten. Zudem habe der Senat sich davon überzeugt, dass über die Einhaltung der Werte hinaus die Geräusche nicht etwa wegen eines besonders unangenehmen Charakters unzumutbar sind. red/wi

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