Urteil zu Haftung von Nachbarn Nach dem Grillfest brennt das Nachbarhaus: Und wer muss für den Schaden gerade stehen?

Hamm · Eigentümer von Reihenhäusern müssen aufpassen: Wenn von ihrem Haus eine Feuer-Gefahr ausgeht, müssen sie unter Umständen für Brandschäden bei Nachbarn gerade stehen. Das gilt auch nach einem Grillfest. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein gut gefüllter Grill bei der Deutschen Grillmeisterschaft des Jahres 2013. Symbolfoto.

Ein gut gefüllter Grill bei der Deutschen Grillmeisterschaft des Jahres 2013. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Daniel Maurer

Die Sonne lacht, die Freunde kommen vorbei und der Grill im Garten ist bereit. Trotzdem sollte man nicht leichtsinnig werden und aufpassen. Hauseigentümer müssen nämlich unter Umständen für einen Brandschaden am Nachbarhaus haften, auch wenn sie nicht direkt für das Feuer verantwortlich sind. Es genügt, dass von ihrem Grundstück eine mögliche Brandgefahr ausging, die sie hätten im Zaum halten müssen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm grundsätzlich im Fall eines Feuers in einer Reihenhaussiedlung klargestellt (Az.: 24 U 113/12).

Die betroffenen Eheleute sind Eigentümer eines Reihenmittelhauses in Löhne. Nach einem privaten Grillfest entstand auf ihrem Grundstück ein Brand. Dadurch wurden auch die beiden angrenzenden Häuser beschädigt, weil die Feuerwehr ein Übergreifen des nächtlichen Feuers auf diese Häuser nicht mehr verhindern konnte. Ein Brandsachverständiger wurde eingeschaltet. Der ermittelte, dass der Brand vom Grundstück der Eheleute ausgangen war. Er sei wahrscheinlich durch einen Defekt einer elektrischen Leitung in ihrem Abstellraums oder durch noch heiße Grillkohle und ihren Funkenflug entstanden.

Daraufhin forderte die Versicherung eines Nachbarhauses von den Eheleuten rund 60 000 Euro als Ausgleich, nachdem sie zunächst den Schaden den Nachbarn erstattet hatte. Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klage der Versicherung dem Grunde nach stattgegeben: Die Eheleute seien auf Grund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches zur Zahlung verpflichtet - auch wenn sie den Brand selbst nicht verschuldet hätten. Sie hafteten als Eigentümer des Grundstücks, von dem der schadensursächliche Brand ausgegangen sei.

Für den Brand seien sie von Rechts wegen als Eigentümer des Grundstückes verantwortlich, von dem die Feuergefahr ausging. Der Brand beruhe auf Ursachen, die in den Risikobereich der Eheleute fallen. Das Paar habe eine Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf beide möglichen Brandursachen gehabt. Sowohl mit Blick auf den den Defekt einer elektrischen Leitung als auch mit Blick auf die noch heiße Grillkohle, habe eine Überwachungspflicht bestanden. Diese sei nicht beachtet worden. Die Richter weiter: Für die ebenfalls denkbare Entstehung des Brandes durch Brandstiftung gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Diese nur theoretisch in Betracht zu ziehende Möglichkeit sei deshalb nicht zu berücksichtigen.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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