Mieter installiert Parabolantenne an seinem Balkon: Ist das erlaubt?

München · Früher waren es Wälder von Analog-Antennen auf den Dächern der Häuser. Heute ist es manchmal ein Flickenteppich von Digital-Parabolantennen an den Balkonen. Aber wann darf ein Mieter solch ein Gerät installieren und wann nicht? Es kommt darauf an.

Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung ist ein zulässiger Mietgebrauch, wenn dadurch die Rechte der Vermieterin nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Das hat das Amtsgericht München klargestellt (Az.: 412 C 11331/15).

Der betroffene Mieter ist irakischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist arabisch. Er ist seit Oktober 2013 Mieter einer Wohnung in München Neuperlach. Er kann dort das Breitbandkabelnetz benutzen und auch über das Internet ausländische Sender empfangen. Er installierte auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne. Seine Vermieterin forderte ihn daraufhin im Dezember 2013 auf, die Antenne zu entfernen. Sie ist der Meinung, dass diese das Haus baulich und optisch beeinträchtige und wegen der unsachgemäßen Montage eine Gefahr darstelle. Außerdem ist die Vermieterin der Ansicht, der Mieter könne sein Informationsbedürfnis ausreichend über andere Informationsmedien abdecken. Als der Mieter sich weigerte, die Parabolantenne zu entfernen, reichte die Vermieterin Klage beim Amtsgericht München ein.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Begründung: Die Parabolantenne stelle keine relevante Beeinträchtigung des Eigentums der Vermieterin dar. Das Gericht stützte diese Entscheidung auf Fotos, die im Prozess von der Vermieterin vorgelegt wurden. Die Fassade des Hauses werde danach durch die Antenne lediglich einem nicht erheblichen Maße berührt. Es handele sich um eine verhältnismäßig kleine Antenne, deren Schüssel sich vollständig innerhalb des Bereichs des Balkons befindet. Außerdem sei die Schüssel seitlich zum Balkon so ausgerichtet, dass sie in der Fassadenfront nur mit Mühe wahrnehmbar ist. Der Balkon befinde sich zudem im fünften Stock, so dass der perspektivische Blick des Betrachters auf Erdgeschossebene ("Fußgängerperspektive") die Schüssel kaum wahrnehmen könne. Und dies auch nur dann, wenn sich der Betrachter weiter vom Anwesen entfernt. Die Richterin weiter: Die Schüssel sei nach innen in den Balkon hinein in der Art von Blumenkästen befestigt, ohne dass damit eine Substanzverletzung des Balkons einhergeht. Der Gesamteindruck der Fassade werde demnach für den Betrachter nur in vernachlässigbarer Weise gestört. Dies gelte auch deswegen, weil sich unmittelbar vor dem Balkon des Beklagten ein großer Baum befinde, der die Sicht auf den Balkon - und damit auch auf die Antenne - verdeckt.

Das Gericht hat sich außerdem von der Situation über Google Maps einen Eindruck verschafft. Fazit: Es handele sich um ein Hochhaus, in dessen unmittelbarer Umgebung keine anderen Wohngebäude zu verzeichnen sei. Die nächsten Gebäude befänden sich im Abstand von 60 bis 100 Metern. Im Wesentlichen sei das Gebäude von Grünflächen und der daran anschließenden Straße umgeben, so dass ein Einsehen des Balkons des Beklagten auf der Höhe des Balkons - auch wegen des davor stehenden Baums - nahezu unmöglich ist. Die Aufstellung der Parabolantenne liege vor diesem Hintergrund noch innerhalb des zulässigen Mietgebrauchs, da keine nennenswerte Beeinträchtigung der Rechte der Vermieterin durch die Antenne erfolge. Das Urteil ist rechtskräftig.

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