Kein Platz für Buntes: Haustüren in einer Wohnanlage gehören allen

Karlsruhe · Meine Wohnung, meine Haustür. Dieser Satz mag beim Einfamilienhaus stimmen, aber in Wohnanlagen sind die Wohnungstüren gemeinschaftliches Eigentum aller Eigentümer. Also können nur alle gemeinsam über Ausstattung und Farbe jeder Tür entscheiden.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen. Sie seien vielmehr zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigner. Das gelte selbst dann, wenn die Teilungserklärung die jeweilige Tür dem einzelnen Sondereigentum zuordnet (Az.: V ZR 212/12).

In konkreten Fall kommt man zu den einzelnen Wohnungen der Anlage über Laubengänge, die vom Treppenhaus aus zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf einheitliche Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde unter anderem, dass sie aus Holz in der Farbe "mahagonihell" gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in "drahtornamentweiß" enthalten müssten. Die Klägerin hält diesen Beschluss für nichtig. Sie meint, die Wohnungseingangstür gehöre zu ihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden.

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat ihr Recht gegeben und die Nichtigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung festgestellt. Das Landgericht Dortmund hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage der Wohnungseigentümerin abgewiesen. Die Frau legte Revision zum Bundesgerichtshof ein. Ohne Erfolg.

Der unter anderem für Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass Wohnungseingangstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum stehen. Genau genommen würden sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen. Erst durch diese Türen werde die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Wohnungsräume hergestellt. Weil die Türen damit räumlich und funktional (auch) zum Gemeinschaftseigentum gehören, stehe die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. Mit der Frage, ob die Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, befasste sich der Beschluss der Wohnungseigentümer nicht; hierüber hatte der Senat des Bundesgerichtshofes deshalb auch nicht zu befinden. red/wi

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