Heiß: Wasser in Badewanne muss mindestens 41 Grad Celsius haben

München · Sein Recht auf ein Bad in 41 Grad heißem Wasser hat ein Mieter durchgesetzt. Sein Vermieter hatte gemeint: 37 Grad Wassertemperatur sind genug - und zudem auch viel gesünder.



München. Manche mögen es heiß - andere eher kalt. Getreu dieser Devise haben sich ein Mieter und ein Vermieter vor dem Amtsgericht München über die angemessene Badewannen-Temperatur in einer Wohnung gestritten. Das Ergebnis laut Rechtsportal Juris: Es sei eine Temperatur von mindestens 41 Grad Celsius nötig. Der Vermieter müsse deshalb eine ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung stellen, die eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad warmen Wasser befüllt (Az.: 463 C 4744/11).
Der Fall: In der Wohnung des Münchner Mieters lief die Warmwasserbereitung für Bad und Küche über eine Gaswasserheizung. Diese fiel Ende 2010 wegen eines Defektes aus. Der Vermieter baute darauf hin ein neues Gerät zur Warmwasserbereitung ein. Kurze Zeit danach meldete sich der Mieter und bemängelte, dass die neue Warmwassertherme völlig unzureichend sei. Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als Untertischbatterie für ein Handwaschbecken geeignet. Eine Wassertemperatur von rund 37 Grad beim Baden sei genug, entgegnete der Vermieter. Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockene aus. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des Mieters ausreichend.
Das Amtsgericht sah den Fall in einem anderen Licht und verurteilte den Vermieter dazu, die installierte Therme durch eine andere mit ausreichender Dimensionierung zu ersetzen. Begründung: Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen. Dazu gehöre auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme.
Die konkrete Therme erfülle diesen Anspruch nicht. Sie benötige für die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmen Wasser etwa 42 Minuten. Damit dauere dieser Vorgang zu lange. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, 42 Minuten auf sein warmes Bad zu warten - zumal das Badewasser während des Befüllens schon wieder abkühle. Der Meinung des Vermieters, eine niedrigere Badetemperatur sei empfohlen und ausreichend, folge das Gericht nicht. Aus eigener Erfahrung sah es eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als erforderlich an. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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