Heimwerker verursacht Brand – Wer bezahlt die Feuerwehr?

Koblenz · Richter halten den Einsatz eines Funken sprühendem Winkelschleifers neben einem Schuppen für grob fahrlässig.

Koblenz. Das Arbeiten mit einem Funken sprühenden Winkelschleifer ("Flex") in unmittelbarer Nähe zu einer geöffneten Schuppentür ist riskant und brandgefährlich. Folge: Wenn durch die Funken im Schuppen ein Feuer entsteht, dann muss der Verursacher die Kosten des Feuerwehreinsatzes bezahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Der Kläger im konkreten Fall wollte diese Kosten nicht übernehmen. Er hatte zu Hause in unmittelbarer Nähe seines Schuppens mit einem Winkelschleifer Flacheisen geschnitten. Dabei stand die in Richtung des Funkenflugs gelegene Schuppentür zumindest einen Spalt offen. Durch die Funken entzündete sich eine in den Türspalt hineinragende Jacke, die im Schuppen neben der Tür hing. Der Kläger, er ist Handwerker von Beruf, bemerkte diesen Brand und löschte die Jacke im Freien. Außerdem löschte er zwei kleinere Feuer im Schuppen mit einer Gießkanne. Danach kehrte er ins Haus zurück, um Brandverletzungen zu versorgen, die er sich beim Löschen zugezogen hatte. Als er anschließend nach draußen zurück kam, stand der Schuppen in Flammen. Die Feuerwehr wuder gerufen und konnte den Brand löschen. Der Kläger sollte daraufhin die Kosten für den Einsatz übernehmen, etwas mehr als 4000 Euro. Motto: Er habe als Verursacher des Brandes grob fahrlässig gehandelt. Dagegen wehrte sich der Kläger. Er betonte, dass sein Handeln allenfalls fahrlässig gewesen sei, weil er die Schuppentür nicht vollständig geschlossen habe. Gründe für eine grobe Fahrlässigkeit, die Voraussetzung für eine Haftung seinerseits sei, gebe es nicht.

Das Verwaltungsgericht sah dies anders: Dem Kläger sei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Er kenne als Handwerker den starken Funkenflug der Flex, der beim Bearbeiten von Metall entstehe. Dennoch habe er in Richtung und in unmittelbarer Nähe zur geöffneten Schuppentür gearbeitet. Trotz der zahlreichen brennbaren Materialen in unmittelbarer Nähe. Hinzu komme, dass der Kläger auch nach Entdecken des Brandes die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße außer Acht gelassen habe. Er habe zwar zwei kleine Brandherde mit der Gießkanne gelöscht, sich jedoch nicht ausreichend vergewissert, ob noch weitere Brandherde vorhanden waren. red/wi

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