Hartz IV: Staat muss nicht für Stromschulden haften

Mainz · Werden Sozialleistungen, die zur Begleichung von Stromkosten gezahlt wurden, anders ausgegeben, hat der Hartz-IV-Empfänger keinen weiteren Anspruch. Nach einem Urteil des Landessozialgericht von Rheinland-Pfalz musss der Staat kein Geld zur Begleichung der Schulden gewähren.

Mainz. Der Staat muss Hartz-IV-Empfängern kein Darlehen zur Begleichung von Stromschulden gewähren, wenn diese zuvor Sozialleistungen nicht zweckgemäß ausgegeben haben. Das gilt auch dann, wenn durch die (drohende) Abschaltung des Stromes kleine Kinder betroffen sind. Dies hat das Landessozialgericht von Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: L 3 AS 557/10 B ER).
Die betroffene Frau hatte Stromschulden in Höhe von rund 1150 Euro. Diese waren entstanden, weil sie die Abschläge auf die Stromrechnung nicht ordnungsgemäß geleistet hatte. Das Geld dafür hatte ihr das Center für Arbeitsmarktintegration zwar zur Verfügung gestellt, es wurde aber nicht an den Stromversorger weitergeleitet. Der griff anschließend durch und drohte mit Stromsperre. Die Frau zog daraufhin vor Gericht und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Sozialbehörde die Stromschulden übernehmen müsse. Das Sozialgericht erster Instanz gab ihr ansatzweise Recht. Es verpflichtete die Behörde zur Gewährung eines entsprechenden Darlehens. Insbesondere deshalb, weil im Haushalt der Frau drei minderjährige Kinder wohnen. Das jüngste ist neun Jahre alt.
Das Landessozialgericht hat diese Verpflichtung aufgehoben. Die Gewährung des Darlehens sei nicht im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt. Die Rückstände seien durch ein sozialwidriges Verhalten der Antragstellerin entstanden. Sie habe im Vertrauen auf ein späteres Darlehen die Abschläge auf die Stromrechnung nicht geleistet. Die Richter weiter: Zwar seien durch die Stromsperre nun auch die Kinder der Antragstellerin betroffen. Für deren ordnungsgemäße Versorgung sei allerdings vorrangig sie selbst verantwortlich. Zudem sei der Haushalt weiterhin mit Heizenergie und Warmwasser versorgt, so dass bei den Kindern keine Gesundheitsgefährdung droht. Auch ein neunjähriges Kinde könne vor diesem Hintergrund zumindest für einen Übergangszeitraum hinreichend mit kalten Speisen ernährt werden, so das bittere Fazit des Landessozialgerichts. red/wi

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