Urteil zu Mietrecht Hässlich aber benutzbar: Keine Mietminderung bei Verfärbungen des Parkettbodens

München · Bei einer wesentlichen Verschlechterung einer Mietsache kann ein Betroffener unter Umständen die Miete mindern. Aber gehören dazu auch Flecken auf dem Parkettboden wegen Kondenswasser? Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein Kugelschreiber auf einem Mietvertag. Symbolfoto.

Ein Kugelschreiber auf einem Mietvertag. Symbolfoto.

Foto: picture-alliance/ dpa/Hannibal Hanschke

München. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass rein optische Beeinträchtigungen wie Verfärbungen am Parkett nach einer Kondenswasserbildung in der Wohnung keine Mietminderung rechtfertigen. Zur Begründung verweist das Gericht laut Rechtsportal Juris darauf, dass der optische Mangel nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache führe (Az.: 474 C 2793/12).

Der Fall: Ein Münchner Ehepaar stellte Anfang April 2011 fest, dass sich in ihrer Wohnung in beiden Schlafzimmern unterhalb der Balkontüren Feuchtigkeit sammelte und in die erste Parkettreihe eindrang. Dies teilten sie ihrer Vermieterin mit. Ab August 2011 minderten die Eheleute dann ihre Miete um fünf Prozent (55,58 Euro), weil sich mittlerweile dunkle Verfärbungen im Parkett gebildet hätten. Das wollte die Vermieterin nicht akzeptieren. Sie meinte: Wenn überhaupt Feuchtigkeit vorhanden sei, sei dies auf das Verhalten der Mieter zurückzuführen, da diese die Wohnung auch nur unzureichend heizen würden.

Daraufhin klagten die Mieter auf Feststellung, dass ihre Minderung gerechtfertigt sei. Die Vermieterin erhob im Gegenzug Widerklage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses. Das Amtsgericht München gab der Vermieterin recht. Es wies die Feststellungsklage der Mieter ab und gab der Widerklage der Vermieterin auf Zahlung des rückständigen Mietzins statt.

Begründung: Die Minderungsbefugnis eines Mieters sei dann ausgeschlossen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert werde. Bereits nach eigenem Vortrag der Kläger liege derzeit die Beeinträchtigung durch das behauptete Auftreten von Kondenswasser an den Balkontüren der Wohnung darin, dass sich Verfärbungen an den Parkettböden gebildet haben. Diese rein optische Beeinträchtigung rechtfertige eine Minderung nicht, eine erhebliche Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Mietsache liege nicht vor. Das Gericht weiter: Die bloße Vermutung, dass sich unterhalb des Parkettbodens Schimmel befinde, reiche ebenfalls für eine Minderung nicht aus, solange sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden lassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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