Gericht stoppt Traum vom Pool im Garten eines Mehrparteienhauses

München · Ein kleiner, feiner Swimmingpool direkt im Garten hinter der eigenen Wohnung. Das wär doch was. Aber es klappt nicht so einfach, wenn man mit anderen Eigentümern gemeinsam im Haus sitzt. Die dürfen nämlich mitreden.

Ein privater Pool im Garten eines Mehrparteienhauses darf ohne den Segen der anderen Miteigentümer nicht gebaut werden. Das Amtsgericht München hat deshalb den Bau einer solchen Wohlfühloase gestoppt (Az.: 484 C 5329/15 WEG).

Im konkreten Fall geht es um Rechte und Pflichten einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Stubaier Straße in München. Dort leben die späteren Beklagten im Erdgeschoss. Sie wollten sich etwas Schönes gönnen und hoben im September 2014 im Bereich ihrer Terrasse eine 4,5 auf 5,5 Meter große und 2 Meter tiefe Baugrube für einen Swimmingpool aus. Eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zum Bau des Pools war nicht eingeholt worden. Die Beklagten sind nämlich der Meinung, dass der Bau des Swimmingpools nicht der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf. Schließlich liege der Pool auf ihrer Terrasse, in ihrem Garten.
Daraufhin klagte eine Miteigentümerin vor dem Amtsgericht gegen das Bauvorhaben. Sie verlangt den Rückbau des Pools. Sie ist der Ansicht, das unter der Rasenoberfläche und unter der Terrasse liegende Erdreich gehöre zum Gemeinschaftseigentum. Außerdem verändere der Pool das äußere Erscheinungsbild der Häuser in der Wohnanlage.

Der zuständige Richter gab der Klägerin Recht. Begründung: In der Teilungserklärung über das Wohnungseigentum seien die Sondernutzungsrechte geregelt. Danach haben die Beklagten zwar das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der "Gartenoberfläche und Gartenterrasse". Aber, so das Gericht in der Urteilsbegründung: "Dies bedeutet bei wörtlicher Auslegung, dass auch nur ein Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche besteht und nicht an dem darunter liegenden Erdreich." Diese Auslegung erscheine auch nicht überraschend oder erklärungsbedürftig. Schließlich können sich in dem Erdreich unter der Gartenoberfläche Einrichtungen zur Versorgung des Anwesens oder auch - so wie in diesem Fall - eine Sickergrube befinden. Deshalb sei es folgerichtig, dass dem einzelnen Miteigentümer lediglich das Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche eingeräumt werde, so der Amtsrichter.

Und weiter: Die Beklagten könnten vor diesem Hintergrund auch nicht argumentieren, dass bei einer solchen rechtlichen Wertung jede Bepflanzung der Gartenoberfläche unmöglich wäre. Eine Bepflanzung, die nicht sehr tief gehe und damit nur die Gartenoberfläche berühre, sei weiter möglich. Eine Bepflanzung mit Pflanzen, die sehr tiefe Wurzeln haben, würde nach dieser Auslegung aber nicht von der Zustimmung der übrigen Miteigentümer gedeckt sein.

Im Übrigen liegt nach Feststellung des Richters auch eine Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer vor, weil die Beklagten das Gemeinschaftseigentum intensiver nutzen als zuvor. Durch den Einbau eines Pools werde das Erdreich intensiver genutzt. Auch dies stelle bereits eine Beeinträchtigung der anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft dar.

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