Gemeinde muss im Winter nicht sofort Schnee räumen

Aachen · Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden: Bürger können den Winterdienst der Kommunen nicht jederzeit einklagen. Einen einklagbaren Anspruch gibt es nur dann, wenn eine Gefahr für Leib oder Leben der Straßennutzer besteht.

Aachen. Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, verschmutzte Straßen zu reinigen und verschneite und vereiste Straßen zu räumen. Allerdings haben Nutzer dieser Straßen keinen Anspruch darauf, dass Schmutz und Schnee immer sofort entfernt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen.

Wie die Rechtsexperten von "Beck online" berichten, verlangten Anlieger per Eilantrag, dass die Gemeinde ihre Straße streuen solle. Die Richter erklärten jedoch, ein solcher Anspruch könne nur durchgesetzt werden, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Straßenbenutzer bestehe.

Im verhandelten Fall wollten Anwohner per Eilverfahren vor Gericht durchsetzen, dass die Stadt die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch streut. Das Gericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Gemeinden zwar verpflichtet seien, bestimmte Straßen zu reinigen sowie bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dass die Kommunen diese Pflicht ordnungsgemäß erfüllen, könnten die Straßenbenutzer jedoch nicht regelmäßig beanspruchen und einklagen. Erst wenn ein Einzelner zu Schaden komme, weil die Gemeinde ihre Pflicht nicht erfüllt habe, könne der Betroffene Schadensersatz verlangen. Ein einklagbarer Anspruch bestehe ausnahmsweise nur dann, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Straßennutzer besteht. Dann müsse die Gemeinde unverzüglich einschreiten. Ein solcher Ausnahmefall lag nach Ansicht der Richter aber nicht vor (Az.: 6 L 539/10). np

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