Geld: Wenn der Traum von der Wertanlage zum Albtraum wird

München · Käufer von Schrottimmobilien auf Pump, die ihre als Wertanlage gedachte Mietwohnung billig verkaufen mussten, können aufatmen. Sie dürfen neuerdings weiterlaufenden Zinsen für den Rest des ursprünglichen Darlehens als Werbungskosten absetzen.

München. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geändert. Konkret geht es um die Zinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde. Diese Zinsen können nun auch nach dem Verkauf der Immobilie als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können. Und zwar dann, wenn das Gebäude veräußert wird, der Erlös aber nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen (Az.: IX R 67/10).

Der Kläger im konkreten Fall hatte 1994 ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden. Deshalb musste der Kläger auch im Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufwenden. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommenssteuerveranlagung für 2004 geltend gemachten "nachträglichen Schuldzinsen" aber nicht als Werbungskosten an. Das zuständige Finanzgericht bestätigte wohl diese Linie, gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Dann die Überraschung: Der BFH gab nun dem Kläger Recht. Motto: Die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden. Die Richter ausdrücklich weiter: Der Bundesfinanzhof halte damit an seiner bisherigen - restriktiveren - Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest.

Begründet wurde diese Änderung der Rechtsprechung unter anderem mit der im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, Wertsteigerungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken innerhalb einer auf 10 Jahre erweiterten Frist zu erfassen. Wenn der Staat damit länger Zugriff auf Gewinne aus solchen Geschäften habe, dann müsse er auch die Verluste daraus länger berücksichtigen. red/wi

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