Urteil über Rasen und Blumenwiese Garten: Vermieter kann dem Mieter nicht seinen Geschmack aufzwingen

Köln · Der Frühling kommt und Gartenarbeit ist angesagt. Hierbei lässt sich zwar über Geschmack streiten. Die einen mögen Rasen, die anderen Blumenwiesen. Aber ein Vermieter darf seinem Mieter trotzdem in der Regel nicht seinen Geschmack aufzwingen. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein Kaninchen knabbert an Schneeglöckchen auf einer Wiese.

Ein Kaninchen knabbert an Schneeglöckchen auf einer Wiese.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Köln. Aus dem feinen englischen Rasen wurde bei dem Mieter eines Hauses eine bunte Wiese mit Wildkräutern und Klee. Das war dem Vermieter offenbar zu viel Wildnis. Er wollte eine Firma aufs Gelände schicken, die Wiese vertikutieren und wieder ordentlich machen lassen. Aber das Landgericht Köln lehnte ab. Begründung: Überlässt der Vermieter eines Hauses dem Mieter wie üblich die Gartenpflege, dann kann er im Einzelnen nicht bestimmen, wie der Garten aussehen muss. Nur wenn der Mieter der Pflicht zur Gartenpflege nicht nachkommt, dann kann der Vermieter eine Gartenbaufirma beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen (Az.: 1 S 119/09).

Im konkreten Fall verpflichtete der Mietvertrag laut Rechtsportal beck online den Mieter zur Gartenpflege in fachgerechter Eigenleistung. Bäume und Sträucher auf dem Gelände durften dabei nur nach Absprache mit dem Vermieter beschnitten und entfernt werden. Sollte der Mieter Garten und Vorgarten nicht pflegen, wäre der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Ohne Absprache mit dem Mieter vergab der Vermieter dann später Arbeiten an eine Gartenbaufirma und verlangte die entstandenen Kosten vom Mieter. Er begründete dies damit, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen worden sei. Inzwischen habe sich der Rasen in eine Wiese mit Unkraut verwandelt. Dies zeige, dass der Mieter die Gartenarbeiten unterlassen hätte.

Das sah das Landgericht Köln anders. Laut Mietvertrag sei der Mieter zwar zur Gartenpflege verpflichtet. Der Vermieter könne diese Arbeiten aber nur dann in Auftrag geben und die entsprechenden Kosten vom Mieter verlangen, wenn dieser die Pflege unterlassen habe. Das sei allerdings nicht nachgewiesen worden. Ein solches Unterlassen der Gartenpflege sei nicht bereits darin zu sehen, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen wurde, der sich zwischenzeitlich in eine Wiese verwandelt habe. Dem Vermieter stehe kein „Direktionsrecht“ hinsichtlich der Gartengestaltung zu. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern vorziehe, so sei diese Veränderung nicht mit einer Vernachlässigung des Gartens gleichzusetzen.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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