Fußgänger stürzt auf Gehweg: Wann muss der Grundeigentümer haften?

Coburg · Es ist einer der Klassiker unter den Zivilprozessen in Deutschland: Ein Fußgänger stolpert, stürzt und verletzt sich. Dafür macht er den Grundeigentümer verantwortlich. Wann der haften muss und wann nicht, das klären die Gerichte.

Ein Fußgänger muss bei der Benutzung eines Gehwegs immer mit gewissen Unebenheiten rechnen. Vor Gefahren, die er selbst erkennen kann, muss er deshalb nicht gewarnt werden. Und wenn solch eine Gefahr zu einem Sturz nebst Verletzungen führt, dann muss der Grundeigentümer dafür nicht haften. Das hat das Landgericht Coburg laut Rechtsportal Juris klargestellt (Az.: 41 O 271/13).

Der Betroffene im konkreten Fall stürzte im Herbst 2012 auf einem öffentlichen Fußweg. Er erlitt Aufschürfungen an Knie und Ellenbogen und hatte ein Hämatom am Knie. Der Mann machte die Stadt für den Sturz verantwortlich, da die Waschbetonplatten auf dem Fußweg Niveauunterschiede von bis zu fünf Zentimeter aufweisen würden. Er forderte 1 500 Euro Schmerzensgeld und 150 Euro Schadensersatz. Die Stadt verteidigte sich damit, dass die behaupteten Unebenheiten nicht vorlägen. Es sei lediglich ein geringfügiger Niveauunterschied vorhanden und dieser sei bereits von weitem erkennbar. Ein sorgfältiger Benutzer hätte sich also auf diese Gefahr auf dem Gehweg einstellen können.
Das Landgericht Coburg hat daraufhin die Klage des Mannes abgewiesen. Begründung: Nach Ansicht der Rechtsprechung habe ein Straßenbenutzer die Straße grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihm darbietet. Ein sorgfältiger Fußgänger müsse hierbei auf Gehwegen mit Bodenunebenheiten von bis zu zweieinhalb Zentimetern rechnen. Im konkreten Fall und nach dem Ergebnis einer Ortsbesichtigung betrage der Niveauunterschied zwischen den Waschbetonplatten auf dem Weg maximal eineinhalb Zentimeter. Die Örtlichkeit habe sich zudem als übersichtlich und ausreichend beleuchtet dargestellt. Die Gefahr sei demnach erkennbar gewesen. Die verkehrssicherungspflichtige Stadt müsse den Benutzer der Straße aber nur vor solchen Gefahren warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar seien und auf die er sich nicht einzurichten vermöge. Die Stadt habe also im konkreten Fall nichts falsch gemacht und müsse nicht haften. red/wi

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