Ein Ahornbaum auf dem Balkon: Schön oder muss der weg?

München · Ein Balkon ist für viele Menschen ihr kleines Stück Natur. Aber nicht alle Pflanzen dürfen dort wachsen. Manche kann der Vermieter entfernen lassen.


Aus einem kleinen Zierbäumchen im Topf auf dem Balkon wurde in mehr als 15 Jahren ein richtiger Ahornbaum. Doch jetzt ist damit Schluss. Der Baum muss weg. Das Anpflanzen von einem Baum auf einem Balkon oder einer Loggia ist nämlich in der Regel mietvertragswidrig. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 461 C 26728/15).

Der betroffene Baumfreund ist seit 1990 Mieter einer Wohnung in einem mehrstöckigen Mehrfamilienhaus in München. In der Loggia der Wohnung hielt er zunächst einen kleinen Bergahorn als Topfpflanze. Über die Jahre wuchs der zum Baum heran und bildete seit mindestens 15 Jahren nach außen und deutlich sichtbar eine Krone aus. Der ursprüngliche Holzkasten ist verrottet und das Erdreich und die Wurzeln befinden sich nun direkt auf dem Betonboden. Gegen Windböen ist der Ahornbaum gesichert durch Stahlketten und Stahlspiralen als Rückdämpfer an der Hauswand.

Das ist der Vermieterin zu viel des Guten. Sie forderte ab Juni 2015 den Mieter mehrfach auf, den Baum zu entfernen. Sie ist der Meinung, dass eine derartige Nutzung des Balkons nicht vertragsgerecht sei. Der Mieter ist der Ansicht, dass die Bepflanzung des Balkons nach eigenen Wünschen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre. Außerdem sei ein eventueller Anspruch auf Entfernung des Baumes vom Balkon verjährt.
Der Richter gab jedoch der Vermieterin Recht. Er verurteilte den Mieter dazu, den Ahornbaum samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht zu beseitigen. Begründung: Die Pflanzung des Baumes liege nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Davon sei alles umfasst, was nach der Verkehrsanschauung üblich ist. "Das Anpflanzen von Bäumen auf Loggien oder Balkonen gehört nach Auffassung des Gerichtes nicht dazu." Ahornbäume könnten mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von mehr als einen Meter annehmen. Sie seien deshalb für Loggien in mehrstöckigen Häusern nicht geeignet und würden üblicherweise in München dort auch nicht gehalten. Wie das in anderen Ländern sei, beispielsweise in Italien, sei insoweit unerheblich.

Der Richter weiter: Von solchen Balkon-Bäumen gehe die Gefahr aus, dass sie umstürzen, weil sie keine ausreichenden Wurzeln ausbilden können. Zur Verringerung dieses Risikos habe der Mieter zwar eine Sicherung eingebaut. Diese Stahlsicherung stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in die Sachsubstanz des Gebäudes dar. Solche bauliche Konstruktionen bedürften der Erlaubnis des Vermieters. Das Anbringen solcher Starkdübel außerhalb der Wohnung entspreche schließlich nicht den sonst üblichen Dübeln im Wohnungsinneren zum Anbringen von Regalen. Vor diesem Hintergrund, so das Gericht abschließend, handele es sich im konkreten Fall um eine so genannte Dauerstörung gegen das Eigentum des Vermieters. Auf den Zeitpunkt der Pflanzung des Ahorns komme es insoweit nicht an. Der Anspruch auf Entfernung des Baumes sei deshalb nicht verjährt. Das Urteil ist rechtskräftig.

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