Augen auf: Stadt muss bei Eisglätte auf Hallenbad-Parkplatz nicht haften

Coburg · Bei winterlichen Wegverhältnissen muss jeder Fußgänger darauf achten, das ihm nichts passiert. Man kann sich nicht darauf verlassen, das die Stadt für freie Wege sorgen wird.

Coburg. Über den Umfang der Räum- und Streupflicht einer Stadt auf einem Hallenbadparkplatz musste das Landgericht Coburg entscheiden (Az.:13 O 678/10). Es urteilte weitgehend zu Gunsten der Kommune.
Die Klägerin in dem von Juris veröffentlichten Fall war nach dem Besuch des Schwimmbades auf dem Parkplatz des Hallenbades schwer gestürzt. Das Ganze passierte unmittelbar im Heckbereich ihres Autos und wegen einer Glatteisstelle. Dabei brach sich die Frau das rechte Handgelenk. Für Hin- und Rückweg zum Hallenbad hatte sie einen Weg über verschiedene Parkflächen genutzt. Die Parkflächen waren zuletzt fünf Tage vor dem Unfall geräumt und mit abstufenden Mitteln gestreut worden. Daneben gab es einen Verbindungsweg vom Parkplatz zur Schwimmhalle, der letztmalig am Unfalltag geräumt und gestreut worden war.

Die Klägerin gab an, auf Grund leichten Schneefalls am Unfalltag die Glatteisfläche nicht gesehen zu haben. Sie meinte, dass die Stadt, die das Hallenbad betreibt, gegen ihre Räum- und Streupflicht verstoßen hatte und forderte 2.500 Euro Schmerzensgeld. Die Stadt wandte dagegen ein, dass der Klägerin bei ihrer Ankunft auf dem Parkplatz die Glatteisfläche hätte auffallen müssen. Sie hätte sich auf dem Rückweg zu ihrem Fahrzeug darauf einstellen können. Zudem meinte die Stadt, der Parkplatz sei eine Verkehrsfläche von nur untergeordneter Verkehrsbedeutung. Mit nur wenigen Schritten hätte der am Unfalltag geräumte und gestreute Weg zum Bad erreicht werden können.

Das Landgericht Coburg hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung war die Stadt für den Sturz der Klägerin nicht verantwortlich. Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Stadt konnte nicht festgestellt werden. Grundsätzlich richte sich die Räum- und Streupflicht einer Stadt nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges. Es komme dabei auch auf die Leistungsfähigkeit der Stadt an. Grundsätzlich müssten im Winter sämtliche am Verkehr Beteiligten sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Im konkreten Fall sei dabei zu beachten, dass unmittelbar neben der Parkplatzfläche ein geräumter und gestreuter Gehweg vorhanden wäre, der zum Hallenbad führte. Diesen könnte man mit nur wenigen Schritten erreichen. Daher wäre es nicht notwendig, den Weg über Parkplatzflächen zum Hallenbad zu wählen.

Zudem stellte das Landgericht fest, dass die Klägerin, als sie auf dem Parkplatz ankam, in der Lage war die Gefahrenstelle ohne Unfall zu umgehen. Selbst falls es während des Schwimmbadbesuchs leicht zu schneien begonnen haben sollte, wäre die Stadt nicht verpflichtet innerhalb dieser Zeitspanne den Parkplatz zu räumen und zu streuen. Denn im Verhältnis zu den Straßen handele es sich bei dem Hallenbadparkplatz um eine untergeordnete Verkehrsfläche. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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