Auf Türschlüssel nicht aufgepasst Wenn die Einbrecher mit dem Schlüssel fürs Haus kommen: Auf dem Schaden bleibt man meist sitzen

Hamm · Auch in entspannten Momenten sollte man auf seine Schlüssel aufpassen. Wenn diese beim Shoppen, im Schwimmbad oder vom Fahrrad geklaut werden, dann ist das eine Einladung für Einbrecher. Und den Schaden zahlt oft keine Versicherung. Dazu unser Rechts-Tipp.

 In dem gestellten Foto klaut ein Taschendieb ein Portemonnaie.

In dem gestellten Foto klaut ein Taschendieb ein Portemonnaie.

Foto: dpa/Federico Gambarini

Schlechte Nachrichten für Leute, denen der Schlüssel ihrer Wohnung abhanden gekommen ist. Wer durch Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht, hat nämlich keinen Anspruch auf Entschädigung aus seiner Hausratversicherung, sobald mit Hilfe des Schlüssels Gegenstände aus seiner Wohnung gestohlen werden. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit in zweiter Instanz ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Münster (Az.: 115 O 265/15) bestätigt.

Im konkreten Fall wurde einer Frau die Handtasche vom Fahrrad geklaut. Darin war der Wohnungsschlüssel. Damit öffneten Diebe die Haustür, stahlen Schmuck und Wertsachen. Und die Hausratversicherung zahlt nun nicht.

Hausrat normal gegen Diebstahl versichert

Die betroffene Frau lebt in Münster und hatte bei einer Versicherung aus Bonn eine Hausratversicherung. Die Versicherungsbedingungen sahen grundsätzlich vor, dass ein versicherter Einbruchsdiebstahl zwar auch dann vorliegt, wenn der Dieb in die Wohnung mittels des richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Versicherungsschutz besteht aber nur, wenn weder der Versicherungsnehmer noch der Schlüsselinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben.

Handtasche mit Schlüssel im Fahrradkorb

Im Sommer 2013 war die 55 Jahre alte Frau auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier. Mit dabei war ein Kollege, der ihr Fahrrad schob. In dem Korb des Rades lagen ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel und weitere persönlichen Gegenstände. Im Verlauf des Spaziergangs blieben beide stehen, stellten das Fahrrad an einer Säule ab und wandten sich einander zu. Daraufhin blieb das Rad für wenige Minuten ohne Beobachtung. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche. Ein Zeuge verständigte die Polizei, bei der die Frau den Diebstahl noch am Tatort meldete.

Schmuck und Wertsachen für 17500 Euro gestohlen

Nach dem Diebstahl des Wohnungsschlüssels übernachtete die 55-Jährige in der Wohnung einer Verwandten. Am nächsten Morgen ging sie zur nahe gelegenen, eigenen Wohnung. In die waren zwischenzeitlich Unbekannte mit Hilfe des entwendeten Schlüssels eingedrungen und hatten nach den Angaben der Klägerin Schmuck, Mobiltelefone, Laptops und Wertsachen gestohlen. Den Gesamtwert der entwendeten Gegenstände hat die Betroffene mit 17.500 Euro beziffert.

Versicherung beruft sich auf Fahrlässigkeit

Wegen des Diebstahls forderte die Frau von ihrer Versicherung den Ersatz der Hälfte des Wertes der gestohlenen Gegenstände. Ihre Klage blieb ohne Erfolg. Dazu das Oberlandesgericht: Die Klägerin könne vom beklagten Versicherer keine Leistungen auf Grund eines Einbruchsdiebstahls verlangen. Es liege kein versichertes Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeabsichtigt im Fahrradkorb ließ. So sei die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen.

Die Tasche habe - auch wenn die Klägerin zuvor niemanden in der Nähe ihres Fahrrades bemerkt habe - jederzeit entwendet werden können. Eine Gefahr, die sich im Schadensfall auch realisiert habe. Diese Gefahr sei für die Klägerin erkennbar und vermeidbar gewesen. So habe die Klägerin die Tasche am Körper bei sich führen können. Zudem sei sie so stark und so lange abgelenkt gewesen, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkt habe. Die Entwendung des Original-Wohnungsschlüssels habe sie damit fahrlässig ermöglicht. Da die Diebe mit diesem Schlüssel in die Wohnung gelangt seien, liege kein versichertes Ereignis vor. So das Oberlandesgericht (Az.: 20 U 174/16).

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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