Achtung Sturzgefahr: Wenn Nachbarn während des Urlaubs Salz streuen sollen

Schleswig · Ab in den Urlaub – und der Nachbar passt unterdessen aufs Haus auf. So machen es viele. Aber was passiert, wenn ein Passant auf dem Grundstück stürzt und sich schwer verletzt?

Schleswig. Ein Grundstückseigentümer, der in den Urlaub fährt, darf seinem Nachbarn die winterliche Räum- und Streupflicht anvertrauen. Er muss auch seinen Urlaub nicht unterbrechen, um den Nachbarn zu kontrollieren, wenn der Nachbar in den letzten 15 Jahren zuverlässig geräumt und gestreut hat. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig laut Rechtsportal Juris entscheiden (Az.: 11 U 137/11).

Der Fall: Im Februar vor zwei Jahren machte die spätere Klägerin Urlaub in Büsum. Diese Stadt hat durch Satzung die Räum- und Streupflicht für die Bürgersteige auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Aber einer der Wege war nicht gestreut. Bei Eisglätte kam die Touristin zu Fall und verletzte sich am rechten Ellenbogengelenk. Sie trug dazu bei Gericht vor, auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten zu Fall kommen zu sein, der zu diesem Zeitpunkt wie üblich im Urlaub weilte. Währendessen vertraute der Mann seit 15 Jahren seinem Nachbarn in Büsum die Aufgabe an, den Bürgersteig zu räumen und zu streuen. Die Klägerin verlangte daraufhin 6700 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro von dem Hauseigentümer. Die Höhe des Schmerzensgelds begründet sie mit einer andauernden schmerzhaften Bewegungseinschränkung ihres rechten Arms.
Das Oberlandesgericht hat ihre Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung haftet der Grundstückseigentümer nicht. Begründung: Der Nachbar habe faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen und im Hinblick hierauf seien Schutzvorkehrungen durch den Grundstückseigentümer unterblieben. Dieser habe sich auf das Tätigwerden des Nachbarn verlassen. Der beauftragte Nachbar sei dann für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen verantwortlich. Die Richter weiter: Bei dem Grundstückseigner als primärem Verantwortlichen für die Räumung des Bürgersteigs verbleibe die Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung des Beauftragten. Dabei reichten regelmäßige Kontrollen aus, soweit nicht bei schwerwiegenden Risiken gesteigerte Überwachungspflichten bestünden. Ergäben sich keinerlei Hinweise auf Nachlässigkeiten, könne darauf vertraut werden, dass der Übernehmer der Räum- und Streupflicht sich ordnungsgemäß verhalte. Hier hatte der Nachbar seit 15 Jahren den Bürgersteig vor dem Haus des Beklagten während dessen Abwesenheit geräumt und gestreut, ohne dass es zu Unfällen oder zu Beanstandungen gekommen war. red/wi

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