Achtung Sturzgefahr: Kundenparkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei sein

Koblenz · Die Bürger dürfen sich im Winter nicht darauf verlassen, dass öffentliche Parkplätze komplett frei von Schnee und Eis sind. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz klargestellt.

Koblenz. Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Die Nutzer der Parkplätze müssen es deshalb hinnehmen, dass sie kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müssen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er weder die Kommune, noch ein Unternehmen haftbar machen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az.: 5 U 1418/11).
Der Fall: Im März 2010 fuhr der spätere Kläger am Nachmittag zu einer Niederlassung der Sparkasse in Diez. Er stellte sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz ab. Als er es verlassen hatte und auf dem Weg zur Sparkasse war, rutschte er auf einer etwa 50 Zentimeter großen, gut sichtbaren Eisfläche aus, stürzte und zog sich u.a. eine folgenreiche Sprunggelenksverletzung zu. Der Kunde warf deshalb der Sparkasse vor, den Parkplatz nicht genug geräumt zu haben und verlangte Schadensersatz in Höhe von 2.640 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro.

Das Landgericht Koblenz wies seine Klage in erster Instanz ab. Begründung: Es bestehe grundsätzlich zwar die Verpflichtung, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz sei vorliegend aber großflächig eisfrei gewesen. Es habe nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben, denen der Kläger hätte ausweichen können. Daher habe die Beklagte keinen Pflichtverstoß begangen, der Kläger habe seinen Sturz selbst zu verantworten.

Der Mann ging in Berufung. Das Oberlandesgericht wies in per Hinweisbeschluss darauf hin, dass es keinen Aussicht auf Erfolg sehe: Das Landgericht habe richtig entschieden. Die Sparkasse habe ihrer Versicherungspflicht genügt, da der Platz großflächig geräumt gewesen sei. Die kleine Eisfläche habe lediglich eine Ausdehnung von etwa 50 Zentimeter gehabt und sei vom Kläger auch erkannt worden. Der Kläger hätte die Stelle daher problemlos umgehen oder überschreiten können, um sicheren Fußes in das Gebäude zu gelangen.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die gleichen Grundsätze für die öffentliche Hand gelten. Eine Sparkasse als Wirtschaftsunternehmen habe keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als die Kommune. In beiden Fällen gehe es um einen Parkplatz, der für eine unbestimmte Vielzahl von Benutzern geöffnet sei. Deshalb unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in diesen Fällen jeweils den gleichen Regeln. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen. red/wi

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