Wohnung: Hartz VI Leistungen für die Anschaffung eines Gasofens

Mainz · Kalte Zeit: Empfänger von Hartz IV Leistungen können unter bestimmten Umständen die Anschaffung eines Gasofens als Kosten ihrer Unterkunft beim Amt geltend machen.

Mainz. Wenn ein Auszubildender laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz-IV) bekommt, dann können auch die Kosten für die Anschaffung eines Gasofens als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein. Und zwar dann, wenn dieser Ofen die Wohnung erst bewohnbar macht und wenn das zuständige Jobcenter den Umzug in diese Wohnung genehmigt hat. Das hat der 6. Senat des Landessozialgerichts von Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: L 6 AS 573/12 B ER).

Der Betroffene im konkreten Fall bekam Zuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II. Ein solcher Azubi kann zwar von Gesetzes wegen grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II erhalten. Allerdings ist ein Zuschuss zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung möglich. Im Mietvertrag der von dem Betroffenen neu bezogenen Wohnung war festgelegt, dass zwar ein Gasanschluss vorhanden ist, allerdings keine Heizung in Form eines Ofens. Darauf legte der Antragsteller auf Anforderung des Jobcenters drei Angebote für den Erwerb eines geeigneten Gasofens vor. Aber das Jobcenter lehnte die Kostenerstattung ab.

Das wurde in erster Instanz durch das Sozialgericht Speyer bestätigt. Begründung: Die Kosten des Ofens seien keine erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft. Es handele sich vielmehr um Kosten für die Erstausstattung der Wohnung, die im konkreten Fall des Azubis nicht erstattungsfähig seien. Dieser Linie ist das Landessozialgericht in zweiter Instanz nicht gefolgt. Dazu die Richter: Weil der Gasofen dazu diene, die Wohnung überhaupt erst bewohnbar zu machen, handele es sich nicht um eine Wohnungserstausstattung, sondern um Kosten der Unterkunft. Diese könnten, da in einem Monat der komplette Preis für den Ofen zu zahlen ist, zwar unangemessen hoch sein. Das sei aber durch das Gericht nicht zu prüfen, weil das Jobcenter den Umzug und damit auch die notwendigen Kosten dieser Wohnung genehmigt habe. Im Hinblick auf die bereits begonnene kalte Jahreszeit bestehe zudem eine besondere Eilbedürftigkeit, so dass die Richter das Jobcenter zur Kostenübernahme durch eine einstweilige Anordnung verpflichteten. red/wi

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