Urteil zu Haftung bei Glatteis Temperaturen um Null Grad: Waschplatz für Autos wird zur Rutschbahn – Frau schwer verletzt

Hamm · Salz, Wasser und Dreck. Viele Autos sehen richtig schmutzig aus. Da verheißt die schnelle Wäsche auf dem Selbstbedienungs-Waschplatz Abhilfe. Aber Achtung: An diesen Plätzen kommen im Winter Wasser und Frost zusammen – also kann es glatt sein.

 Notarzteinsatz.

Notarzteinsatz.

Foto: dpa

Wer im Winter sein Auto auf einem Selbstbedienungs-Waschplatz reinigen will, der muss stellenweise mit Glatteis rechnen. Nach Feststellung des Oberlandesgerichts Hamm ist allgemein bekannt, dass es beim winterlichen Betrieb eines solchen Platzes durch verspritztes Wasser zu Glättebildung kommen kann, die mit vertretbarem Aufwand nicht zu verhindern ist. Auf diese Gefahr muss ein Kunde deswegen nicht hingewiesen werden (Az.: 9 U 171/14).

Die betroffene Autofahrerin hatte bei Temperaturen im Bereich des Gefrierpunktes eine Selbstbedienungs-Autowaschanlage aufgesucht, um dort ihr Fahrzeug selbst zu waschen. Nachdem sie ihr Auto mittels einer Waschbürste gereinigt hatte, stürzte sie auf dem Weg zu einem Mülleimer etwa einen Meter vor ihrem Fahrzeug. Nach ihrer Darstellung passierte das deshalb, weil beim Reinigen verlaufenes Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren war. Die Frau erlitt bei dem Sturz Frakturen an einem Lendenwirbel und der linken Hand. Sie musste operativ versorgt werden.

Daraufhin warf sie dem Betreiber des SB-Waschplatzes eine Verletzung von dessen Verkehrssicherungspflichten vor. Sie klagte auf Schadensersatz und forderte unter anderem ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 Euro sowie etwa 4.500 Euro für materielle Schäden. Mit dieser Klage hatte die Frau keinen Erfolg. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Hamm lag keine Pflichtverletzung auf Seiten des Beklagten vor. Dazu die Richter: Zwar treffe den Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen. An die Erfüllung dieser Pflicht seien insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte einen Waschplatz in Selbstbedienung unterhalten habe und dass eine Glatteisbildung nicht durch Regen oder Schnee, sondern durch überfrierendes Waschwasser in Frage stehe.
In dieser Situation gilt nach Feststellung des Gerichts lediglich eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Diese gehe nicht so weit, dass bei fortlaufender Winter-Nutzung des Waschplatzes während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung stellenweiser Blitzeisbildung zu treffen seien - sofern solche überhaupt Erfolg versprechend sein können.

Die Richter weiter: Wer sich als Kunde entscheide, sein Auto auf einem SB-Waschplatz gegen Zahlung eines geringen Entgelts (50 Cent) selbst zu reinigen, der wisse, dass vom Betreiber lediglich die Waschplatznutzung geboten werde. Und kein darüber hinausgehender Service, der allein schon aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht geboten werden könne. Deswegen sei insbesondere nicht mit der Anwesenheit von Personal zu rechnen. Ein Kunde wisse zudem, dass bei SB-Wäschen regelmäßig Wasser im Bereich der Waschboxen verspritzt werde und dass dieses Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren könne. In dieser Situation liege die Gefahr überfrierenden Waschwassers auf der Hand, so dass ein Betreiber die Kunden auf diese Umstände nicht hinzuweisen habe. Die Klägerin im konkreten Fall habe deshalb mit der Gefahrensituation rechnen müssen und die Gefahrenstelle erkennen können. Sie habe keinen Anspruch auf Schadensersatz.

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