Tödliche Thrombose nach Skiunfall: War es Schicksal oder Ärztepfusch?

Hamm · Nach einem Skiunfall musste eine 64-Jährige mit Knieverletzungen zum Orthopäden. Wenige Tage später war die Frau tot. Ein Blutgerinnsel hatte die Lunge verstopft. Die Hinterbliebenen klagten deshalb gegen den Arzt. Ohne Erfolg.

Ohne Anhaltspunkte für eine mögliche Thrombose muss ein Arzt keine medizinischen Vorsorgemaßnahmen treffen, die eine Bildung von Blutgerinnseln verhindern (Thromboseprophylaxe). Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 26 U 119/12).
Im konkreten Fall ging es um den Tod einer 64 Jahre alten Frau. Sie hatte sich bei einem Skiunfall die Knie verletzt. Diese Verletzung war Auslöser einer Thrombose, die zu einer tödlichen Lungenembolie führte. Nach Feststellung der Richter war dafür der Orthopäde, der die Patientin zwei Tage vor der Lungenembolie behandelt hatte, nicht verantwortlich. Ihm sei keine unzureichende Thromboseprophylaxe vorzuwerfen.

Die Klage des Ehemannes der Verstorbenen gegen den Arzt wurde deshalb abgewiesen. Seine Ehefrau war im Februar 2009 im Skiurlaub gestürzt. Sie zog sich dabei eine Distorsion beider Kniegelenke und eine Innenbandläsion eines Kniegelenks zu. Die Frau wurde medizinisch behandelt. Mit einer Kniemanschette und zwei Gehhilfen versorgt kehrte sie dann Anfang März 2009 nach Bielefeld zurück. Dort stellte sie sich in der Praxis der beiden beklagten Orthopäden vor. Nach ärztlicher Untersuchung wurde die Manschette entfernt und die Patientin an eine radiologische Praxis verwiesen. Dort sollte das Knie etwa 10 Tage später mittels MRT untersucht werden . Dazu kam es aber nicht mehr. Bereits zwei Tage nach der Behandlung bei den Orthopäden erlitt die Patientin infolge einer Thrombose eine Lungenembolie und kollabierte. Der Notarzt musste sie wiederbeleben. Aber im Kopf der Frau entwickelte sich ein Hirnödem, an dem sie starb.

Der Ehemann machte dafür die Orthopäden verantwortlich. Sie hätten einen Behandlungsfehler gemacht und eine ausreichende Thromboseprophylaxe unterlassen. Der Mann forderte deshalb Schadensersatz, unter anderem 10.000 Euro Schmerzensgeld und 300 Euro monatlich für eine Haushaltshilfe. Ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen nicht feststellen, dass die Orthopäden einen Fehler gemacht haben. Im Einzelnen: Das Abnehmen der Kniemanschette und die Aufforderung an die Patientin, das verletzte Bein schmerzadaptiert voll zu belasten, seien eine seinerzeit ausreichende Behandlung gewesen. Für eine weitere Abklärung eines Thromboserisikos habe es keine anamnestischen oder klinischen Anhaltspunkte gegeben. Ohne diese Anhaltspunkte sei auch eine medikamentöse Prophylaxe nicht indiziert gewesen. Eine sich erst anbahnende Thrombose sei klinisch nicht zu diagnostizieren. red/wi

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