Urteil zu Winter Skikurs im Hochschulsport: Es gilt die gesetzliche Unfallversicherung

Kassel · Die Hochschulen dienen der Bildung und der Vorbereitung auf den Beruf. Dabei können sportliche Aktivitäten helfen. Also gibt es den Unisport. Aber wer zahlt nach einem Unfall beim Skikurs?

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich bei Studenten auch auf den so genannten Hochschulsport. Er gilt also auch bei einem entsprechenden Skikurs im Ausland. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt (Az.: B 2 U 13/13 R). Zur Begründung hieß es: Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen erstrecken sich neben der Bildung und Berufsvorbereitung auch auf die Förderung der sportlichen Betätigung der Studierenden. Deshalb bestehe Versicherungsschutz während der Teilnahme immatrikulierter Studierender am Hochschulsport, wenn dieser im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindet.

Die betroffene Studentin hatte über Silvester 2007/2008 an einem vom Hochschulsport ihrer Universität angebotenen und veranstalteten Sporttouren-Kurs in der Schweiz teilgenommen. Dieser Skikurs stand auch Externen offen. Die spätere Klägerin belegte mit anderen mitgereisten Studierenden einen Skikurs für Anfänger, der von einem vom Hochschulsport der Universität gestellten Skilehrer geleitet wurde. Während der Teilnahme an diesem Kurs wurde sie auf der Piste von einem Snowboardfahrer umgefahren und erlitt Knochenbrüche. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Feststellung als Arbeitsunfall jedoch ab, weil der Sport nicht innerhalb des organisierten Übungsbetriebs während fester Zeiten am Hochschulort stattgefunden habe. Zudem hätten auch Nichtstudierende teilnehmen können und der Freizeitcharakter habe im Vordergrund gestanden.

Die Studentin zog vor Gericht. Das Sozialgericht wies ihre Klage ab; das Landesozialgericht gab ihr statt. Schließlich landete der Fall vor dem Bundessozialgericht. Das schickte die Akten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurück an das Landessozialgericht. Dabei stellten die Bundesrichter grundsätzlich fest: Ein von der Hochschule den Studenten angebotener und von Skilehrern des Hochschulsports dieser Hochschule durchgeführter Skikurs stehe zwar auch dann unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er im Ausland stattfindet. Voraussetzung sei jedoch, dass die Teilnahme im Wesentlichen nur Studierenden offen stehe.
Eine Teilnahme an einer Sportveranstaltung, die die Hochschule nicht nur Universitätsangehörigen anbietet, sondern an der unbeschränkt auch sonstige Personen teilnehmen können, sei keine versicherte Tätigkeit. Denn Zweck der Studierendenversicherung sei es, die gemeinsame sportliche Betätigung der Studierenden an der Hochschule als Teil der Aus- und Fortbildung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen. Die Bundesrichter weiter: Da das Landessozialgericht zum Teilnehmerkreis des Skikurses keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, sei diese nachzuholen. Vom Ergebnis dieser Prüfung hängt nun der Ausgang des Verfahrens ab.

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