Mieter und Vermieter streiten über Wassertemperatur Kalt, lauwarm oder richtig heiß: Welche Temperatur muss Wasser in der Badewanne haben?

München · Ein schöner Spaziergang in der Winter-Kälte und dann zum Aufwärmen ein heißes Bad zu Hause. Das tut gut. Es sei denn man hat Probleme mit dem Vermieter und der meint, dass man nicht mehr als 37 Grad Wassertemperatur braucht. Das sei billiger - und gesünder!

 Die schönste Badewanne lässt sich leider nicht richtig genießen, wenn das Wasser nicht richtig warm wird. Symbolfoto.

Die schönste Badewanne lässt sich leider nicht richtig genießen, wenn das Wasser nicht richtig warm wird. Symbolfoto.

Foto: gms/Hoesch Design



München. Manche mögen es heiß - andere eher kalt. Trotzdem ist diese Frage mit Blick auf das Wasser in der Badewanne einer Mietwohnung nicht nur eine Frage des Geschmacks. Es geht vielmehr auch um ein juristisches Problem zwischen Mieter und Vermieter. So wie in einem Fall aus München, den das dortige Amtsgericht vor einiger Zeit entscheiden musste. Dabei ging es um die Frage der „angemessenen“ Temperatur des Wassers in einer Badewanne. Das Ergebnis des zuständigen Richters laut Rechtsportal Juris: Es sei eine Temperatur von mindestens 41 Grad Celsius nötig. Der Vermieter müsse deshalb eine ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung stellen, die eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad warmen Wasser befüllt (Az.: 463 C 4744/11).

Damit zum konkreten Fall: In der Wohnung des betroffenen Mieters lief die Warmwasserbereitung für Bad und Küche über eine Gaswasserheizung. Diese fiel Ende 2010 wegen eines Defektes aus. Der Vermieter baute darauf hin ein neues Gerät zur Warmwasserbereitung ein. Kurze Zeit danach meldete sich der Mieter und bemängelte, dass die neue Warmwassertherme völlig unzureichend sei. Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als Untertischbatterie für ein Handwaschbecken geeignet. Der Vermieter war anderer Ansicht. Er betonte, dass eine Wassertemperatur von rund 37 Grad beim Baden genüge. Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockene aus. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des Mieters ausreichend.

Das Amtsgericht sah den Fall in einem anderen Licht und verurteilte den Vermieter dazu, die installierte Therme durch eine andere mit ausreichender Dimensionierung zu ersetzen. Begründung: Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen. Dazu gehöre auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme.
Die konkrete Therme erfülle diesen Anspruch nicht. Sie benötige für die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmen Wasser etwa 42 Minuten. Damit dauere dieser Vorgang zu lange. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, 42 Minuten auf sein warmes Bad zu warten - zumal das Badewasser während des Befüllens schon wieder abkühle. Und weiter: Der entgegen stehenden Meinung des Vermieters, eine niedrigere Badetemperatur sei empfohlen und ausreichend, folge das Gericht nicht. Aus eigener Erfahrung sah das zuständige Gericht in Gestalt des Richters vielmehr eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als erforderlich an. Das Urteil ist rechtskräftig.

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