Achtung Glatteis: Auf Kreisstraßen muss nicht überall gestreut sein

Hamm · Auch im Winter geben manche Leute nach dem Ortsschild gerne Gas und drücken aufs Tempo. Aber Achtung: In dieser nasskalten Jahreszeit muss man mit Glatteis rechnen und darf nicht darauf vertrauen, dass der Staat schon überall rechtzeitig streut.

Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen die Autofahrer Glatteis hinnehmen. Wenn es kracht, dann können sie in der Regel nicht den Staat für den Schaden verantwortlich machen. Aber Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Dazu hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt. Auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Verkehrssicherungspflichtige nur an besonders gefährlichen Stellen streuen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen. Besonders gefährlich sind nur solche Straßenabschnitte, auf denen ein Verkehrsteilnehmer trotz erhöhter Sorgfalt den glatten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Gefahr nicht meistern kann (Az.: (11 U 121/15).

Im konkreten Fall ging es um den Unfall einer 59 Jahre alten Frau. Sie war mit ihrem Renault Clio bei drei Grad Celsius auf einer Landstraße am Wald unterwegs und geriet in einer Linkskurve wegen Eisglätte ins Schleudern. Sie verlor die Kontrolle über ihr Fahrzeug, das von der Fahrbahn abkam, gegen eine Baumgruppe prallte und umkippte. Die Frau und ihre Beifahrerin erlitten Verletzungen und mussten von der Feuerwehr aus dem Fahrzeug geborgen werden. Die Frau forderte daraufhin mehr als 8000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld vom zuständigen Landkreis. Begründung: Die Unfallstelle sei wegen überfrierender Nässe - für sie nicht erkennbar - spiegelglatt gewesen. Dafür sei der Landkreis verantwortlich, weil vor Ort die Straße verkehrssicherungspflichtwidrig nicht gestreut worden sei.

Die Klage hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Begründung: Der Unfall beruhe nicht auf einer Amtspflichtverletzung des beklagten Kreises. Dieser habe an der Unfallstelle nicht streuen müssen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen oder vorhandenem Glatteis entgegenzuwirken. Auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften müsse der Verkehrssicherungspflichtige gegen die Gefahr einer Glatteisbildung nur an besonders gefährlichen Stellen vorgehen. Eine besonders gefährliche Stelle in diesem Sinne liege nur dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der gebotenen erhöhten Sorgfalt den gefährlichen Zustand der Straßen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Glatteisgefahr nicht meistern könne.

An einer derartigen Stelle sei der Unfall aber nicht passiert, so die Obrichter. In einem solchen Gebiet mit wechselnden Waldbeständen und damit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf die Straßenoberfläche müsse ein umsichtiger Autofahrer mit dem überraschendem, stellenweisen Auftreten von Glätte rechnen. Deshalb müsse er seine Fahrweise entsprechend anpassen. Im Übrigen lägen vor Ort keine außergewöhnlichen, gefahrenträchtigen Straßenverhältnisse vor. So weise die Fahrbahn kein besonderes Gefälle und keine seitliche Neigung auf, die eine besondere Gefährlichkeit begründen könnten. Außerdem sei die Straßenführung sei für einen Autofahrer gut sichtbar.

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