Windräder als Gefahr für Kraniche? Gericht fällt Urteil: Windräder müssen in der Zeit des Vogelzuges nicht stillstehen

Cochem-Zell · Die ersten V-Formationen von Kranichen wurden bereits am Himmel gesichtet. Die Zugvögel sind eigentlich viel zu früh gekommen. Ihnen drohen kalte Tage und Nächte auf ihrem Weg. Und Windräder. Dazu ein aktuelles Urteil.

 Kraniche im Flug vor der untergehenden Sonne. Symbolfoto.

Kraniche im Flug vor der untergehenden Sonne. Symbolfoto.

Foto: ZB/Patrick Pleul

Eine Windenergieanlage im Landkreis Cochem-Zell erhöht das Kollisions- und Tötungs­risiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise. Deshalb darf sie auch ohne Abschaltauflage während des Vogelzuges weiterbetrieben werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Koblenzer Richterin gaben damit den Betreibern der Anlage in zweiter Instanz Recht. Diese hatten ursprünglich vom Landkreis Cochem-Zell die immissionsschutzrechtliche Geneh­migung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage mit der Auflage erhalten, an den Massenzugtagen des Kranichs im Frühjahr und Herbst bei bestimmten Wetter- und Windbedingungen die Anlage während des Überflugs der Zugwelle abzuschalten. Gegen diese Auflage wehrten sich die Betreiber der Windenergieanlage vor Gericht.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies in erster Instanz die Klage zurück. Begründung: Ohne die Nebenbestimmung stünde der Genehmigung der Anlage das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz ent­gegen, weil sich das Tötungsrisiko für den Kranich durch die Windenergieanlage in signifikanter Weise erhöhe.

Auf die Berufung der Anlagebetreiber gab das Oberverwaltungs­gericht der Klage hingegen statt und hob die angefochtene Nebenbestimmung auf. Zur Begründung heißt es: Die Voraussetzungen für den Erlass der Kranichabschaltauflage seien nicht gegeben. Die Windenergieanlage erfülle auch ohne die Auflage die Genehmigungsvoraussetzun­gen, insbesondere stehe sie auch ohne diese im Einklang mit dem artenschutzrecht­lichen Tötungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Danach sei es verboten, wildlebende Tiere besonders geschützter Arten – zu denen auch der Kranich gehöre – zu töten. Der Tatbestand dieses artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes sei mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere jedoch erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöhe.

Dies sei hier nicht der Fall. Die Wind­energieanlage der Klägerin erhöhe das Kollisionsrisiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft unterlägen ziehende Kraniche schon bei einer Gesamtbetrachtung aller Windenergieanlagen im Zugkorridor nur einer sehr geringen Gefahr der Kollision und damit der Tötung an Windenergie­anlagen. Trotz einer hohen Zahl regelmäßig ziehender Kraniche und mehreren tausend Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen im Zugkorridor sei die Zahl doku­mentierter Schlagopfer sehr gering. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass in der Nähe der streitigen Windenergieanlage seit Jahren zahlreiche Windenergieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen betrieben würden, an denen kein einziges Schlagopfer bekannt geworden sei. Diese praktischen Erfahrungen schlössen in einer Zusammen­schau mit dem obigen Befund eines schon allgemein sehr geringen Schlagrisikos für einzelne ziehende Kraniche an Windenergieanlagen die Annahme einer signifikanten Gefahrerhöhung durch die hier streitige Windenergieanlage aus.

Jedenfalls aber - so das Oberverwaltungsgericht weiter - verletze die Kranichabschaltauflage die Klägerin in ihrem grundrecht­lichen Anspruch auf Gleichbehandlung. Der beklagte Landkreis habe in unmittelbarer Nachbar­schaft zu der Windenergieanlage bis in jüngere Vergangenheit zahlreiche weitere Wind­energieanlagen ohne Kranichabschaltauflagen genehmigt. Die Genehmigung mit Auflage im konkreten Fall sei also eine Ungleichbehandlung. Dafür bestehe jedoch kein sachlicher Grund (Az.: 1 A 11643/17.OVG).

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