Schonzeit: Jäger muss Fuchswelpen am Leben lassen

Saarlouis · Ein Schafhalter aus dem Nordsaarland darf nicht das ganze Jahr über auf die Pirsch gehen. Das Verwaltungsgericht versagte ihm eine Ausnahmegenehmigung zur Fuchsjagd. In den Urteilsgründen kritisieren die Richter massiv die offenbar übliche Praxis der Tötung von Fuchswelpen.

Saarlouis. Weil Füchse angeblich seine Lämmer reißen, wollte ein Schafhalter aus dem Nordsaarland auch in der Schonzeit Jagd auf Meister Reineke, dessen Familie und insbesondere die Fuchswelpen machen dürfen. Zumal der passionierte Jäger eine Schonzeit für Füchse für politisch motivierten Unsinn hält. Aber aus dem Wunsch des Mannes wurde nichts. Das Verwaltungsgericht in Saarlouis gab ihm keine Ausnahmegenehmigung zum zeitlich unbegrenzten Abschuss von Füchsen (wir berichteten). Die schriftlichen Urteilsgründe, die nun vorliegen, gehen hart mit der Fuchsjagd ins Gericht.

Hintergrund: Im März 2010 hatte die Landesregierung der Jamaika-Koalition aus Gründen des Tierschutzes eine Schonzeit für Füchse angeordnet. Sie gilt zwischen dem 15. Februar und dem 16. August eines jeden Jahres. Ziel der Verordnung ist es, den Füchsen eine ungestörte Aufzucht ihrer Jungtiere zu ermöglichen. Der bis dahin speziell bei nächtlichen Sitzungen aus Versehen mögliche Abschuss der Fuchseltern habe nämlich ein qualvolles Verhungern der unversorgten Welpen und Jungfüchse zur Folge gehabt. Dies sei mit Vorgaben des Tierschutzes nicht vereinbar.

Der Schafhalter und Jäger ist dagegen der Ansicht, das es für eine solche Schonzeit keine wildbiologische Grundlage gebe. Das Ganze sei allein "politisch" motiviert und im Übrigen unnötig. Schließlich habe ein waidgerecht handelnder Jäger es in der Vergangenheit ohnehin vermieden, in der Aufzuchtzeit Elterntiere abzuschießen. Vielmehr sei Jagd auf die Fuchswelpen durch Abfangen oder Erlegen am Bau gemacht worden. Dies könne außerordentlich effektiv gestaltet werden. Nach dem Tod der Jungfüchse hätten die Eltern nämlich nicht mehr für deren Aufzucht und Ernähung sondern lediglich noch für den eigenen Bedarf jagen müssen. Sobald Fuchswelpen erfolgreich bejagt werden, sinke also das Beutemachen der erwachsenen Tiere. Und das komme insbesondere auch Bodenbrütern wie Hühnern, Enten und Gänsen zu Gute. Zudem sei wegen der Schonzeit für Füchse mit einem unverhältnismäßigen Ausbreiten der Fuchspopulation und erhöhten Seuchengefahren für die Bevölkerung zu rechnen. Er selbst werde als Schafhalter besonders getroffen, da Fuchseltern zur Versorgung ihrer Welpen vermehrt Lämmer seiner Schafherde rissen. Nur durch eine konsequente Bejagung des Fuchses seien Schäden für das übrige Niederwild, die Tierhalter und Gefahren für die Bevölkerung abzuwenden, so der Saarländer.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung hat. Deren Erteilung stehe im Ermessen der Obersten Jagdbehörde. Diese habe bei ihrer Entscheidung nicht nur die wildökologischen sondern auch die tierschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Seit der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz komme diesem dabei besondere Bedeutung zu. Das gelte auch für die Jagd, die durch die Fuchsschonzeitverordnung auf Landesebene aus guten Gründen eingeschränkt werde. So verbiete das Bundesjagdgesetz zwar in der Zeit der Brutpflege das Bejagen der "notwendigen Elterntiere". Nach herrschender Meinung erlaube dieses Verbot aber "in der fraglichen Zeit den ungehinderten Abschuss von Jungfüchsen und Welpen, das Begasen oder Sprengen der Baue und sonstige Erlegungsformen". Die Richter weiter: "Dieses Rechtsverständnis gipfelt in der Auffassung, das dann, wenn alle Jungtiere einer Fuchsfamilie am oder im Bau erlegt sind, auch deren Elterntiere nicht mehr "notwendig" im Rechtssinne sind und ebenfalls abgeschossen werden können." Dies führe in der jagdlichen Praxis beim Rotfuchs zu einem "Leerlaufen der Schonzeit, solange die "richtige" Reihenfolge beim Abschuss einer Rotfuchsfamilie eingehalten wird". Aus Sicht des Gerichts ist dies nicht mit dem im Grundgesetz verankerten Gebot des Tierschutzes vereinbar. Der Staat stehe demnach in der Verantwortung für künftige Generationen, für den Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen und für den Erhalt der Tierwelt. Die Landesverordnung zum Schutz der Füchse greife dies auf und schreibe es fest. Vor diesem Hintergrund sei auch zu sehen, dass der Mensch als Halter von Nutztieren seit jeher in Konkurrenz zu den Beutegreifern und Raubtieren stehe. Gerade in der heutigen Überflussgesellschaft sei dieses Nebeneinander hinzunehmen. Einem Schafhalter stehe deshalb auch kein Anspruch auf ein von Beutegreifern und Konkurrenten um Nahrung völlig freies Umfeld für die Aufzucht seiner Lämmer zu. Statt des Abschusses von Füchsen sei der Schafhalter vielmehr auf andere Maßnahmen zur Sicherung seiner Herde vor Raubtieren zu verweisen - beispielsweise durch das Halten von Hütehunden oder das Eingattern und Absondern der Lämmer (Az.: 5 K 640/12 ). wi

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