Richter, Rocker und Schusswaffen Keine Waffenscheine für die Biker des „Gremium“ Motorrad-Clubs

Koblenz · Die Polizei ordnet den Motorrad-Club „Gremium MC“ der Organisierten Kriminalität zu. Die Justiz sieht das ebenso und will deshalb alle Mitglieder des Clubs von Schusswaffen fernhalten.

 Mitglieder des Motorrad-Clubs „Gremium MC“ im Jahr 2011 vor einer Sicherheitsschleuse in einem Gerichtsgebäude.

Mitglieder des Motorrad-Clubs „Gremium MC“ im Jahr 2011 vor einer Sicherheitsschleuse in einem Gerichtsgebäude.

Foto: picture alliance / dpa/Ingo Wagner

Mitglieder der Rockergruppierung „Gremium MC“ sind grundsätzlich waffenrechtlich unzuverlässig. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheines. Sofern ihnen bereits Waffenbesitzerlaubnisse erteilt worden sind, müssen diese aufgehoben werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in drei Berufungsverfahren entschieden. Die Urteile betreffen verschiedene Ortsgruppen (Chapter) des 1972 in Deutschland gegründeten Motorrad-Clubs.

Angeblich der größte Motorrad-Club in Deutschland

„Gremium MC“ ist nach eigener Aussage einer der führenden Motorrad-Clubs in der europäischen Bikerszene und der größte MC in Deutschland. Er sieht sich „ als eine Gemeinschaft von Bikern, die durch starke Zusammengehörigkeit und Bruderschaft eine eigene Lebensart verkörpert.“ Er besteht aus Ortsgruppen in Deutschland und anderen europäischen Ländern. Auch im Saarland und Rheinland-Pfalz ist der Club vertreten.

Erlaubnis zum Besitz von Waffen widerrufen

Die drei Verfahren vor dem Oberlandesgericht betrafen Fälle aus Rheinland-Pfalz. Dort hatten die Behörden gegenüber Gremium-Mitgliedern ihnen bereits erteilte Erlaubnisse zum Besitz von Waffen widerrufen. Der Widerruf wurde jeweils mit der Zugehörigkeit der drei Männer zum „Gremium MC“ begründet. Die Männer klagten gegen die Widerrufe. Mit unterschiedlichem Erfolg in erster Instanz vor verschiedenen Gerichten. Das Oberverwaltungsgericht hat daraufhin nun eine gemeinsame Linie festgelegt. Danach wurden in allen drei Fällen die Erlaubnisse zum Besitz von Waffen zu Recht widerrufen oder zurückgenommen. Begründung: Es fehle den Betroffenen an der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Bereits allein die Mitgliedschaft im „Gremium MC“ rechtfertige die Annahme, dass die Männer Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder nicht berechtigten Personen überlassen.

Mitgliedschaft im Rocker-Club reicht für negative Prognose

An diese Risiko-Prognose dürften keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, so die Richter aus Koblenz. Die Prognose der Unzuverlässigkeit habe sich an dem Zweck des Waffengesetzes zu orientieren. Danach seien die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen rechtfertigten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen.

Dabei sei die Annahme der Unzuverlässigkeit auch bei strafrechtlich unbescholtenen Betroffenen möglich. Die erforderliche Prognose sei zwar auf die Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage stehe. Individuelle Verhaltenspotenziale würden jedoch auch durch das soziale Umfeld bestimmt. Schließe sich eine Person einer Gruppe an, so lasse dies Rückschlüsse zu. Mit einer Entscheidung für die Gruppenzugehörigkeit werde zum Ausdruck gebracht, mit den Regeln dieser Gruppe einverstanden zu sein und ihre Wertvorstellungen zu teilen, so die Richter. Die Zugehörigkeit zu einer Gruppe könne demnach unter bestimmten Umständen die Annahme der Unzuverlässigkeit eines ansonsten unbescholtenen Betroffenen begründen.

„Gremium MC“ als Teil der „Rockerkriminalität“

Nach diesen Maßstäben ist die Unzuverlässigkeit der drei Männer allein wegen ihrer Mitgliedschaft beziehungsweise Ehrenpräsidentschaft im „Gremium MC“ gegeben, so das Oberverwaltungsgericht. Begründung: Das Bundeskriminalamt und Landeskriminalämter ordneten die "Rockerkriminalität" seit Jahren dem Bereich der Organisierten Kriminalität zu. Zu den Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) gehörten fünf Rockergruppen, unter anderem die „Hells Angels“, die „Bandidos“ und der „Gremium MC“. Typische Deliktsfelder seien der Drogen- und Waffenhandel. Dies belegten Drogen- und Waffenfunde bei polizeilichen Durchsuchungen unter anderem beim „Gremium MC Landau“ im Jahr 2013.

Konflikte werden häufig mit Gewalt ausgetragen

Die Angehörigen des „Gremium MC“ trügen außerdem Konflikte mit anderen Rockergruppen um territorialen und finanziellen Machtzuwachs häufig mit Gewalt aus. Dieses szenetypische Verhalten sei als wesensprägendes Strukturmerkmal anzusehen. Einer der folgenreichsten Vorfälle habe sich im Jahr 2011 ereignet. Bei gewalttätigen Konflikten zwischen Mitgliedern des „Gremium MC“ und der „Hells Angels“ sei ein unbeteiligter Jugendlicher durch ein Gremium-Mitglied schwer verletzt worden. Darüber hinaus gebe es bundesweit weitere Berichte von gewalttätigen Konflikten, an denen Mitglieder des „Gremium MC“ beteiligt gewesen seien und die eine hohe Gewaltbereitschaft erkennen ließen.

Schweigegebot und Ehrenkodex für Mitglieder

Die Richter weiter: Wie andere Rockergruppen auch zeichne sich der „Gremium MC“ durch hierarchische und autoritäre Strukturen, ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl im Sinne einer Bruderschaft der Mitglieder, ein formalisiertes Aufnahmeverfahren für neue Mitglieder, ein Schweigegebot und einen Ehrenkodex aus. Die örtlichen Organisationseinheiten seien miteinander vernetzt. Eine bloß regionale Sichtweise bezogen auf das einzelne Chapter und seine Umgebung werde diesen Strukturen nicht gerecht. Man müsse das Ganze sehen, um zu einer Entscheidung im Einzelfall zu gelangen (Az.: 7 A 11748/17.OVG u.a.).

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