Harte Linie gegen Drogen im Straßenverkehr Ein Mal Kokain oder Ecstasy: Schon wackelt der Führerschein!

Saarlouis · Feiern, Abtanzen und Drogen zum Aufputschen. Das gehört für viele Leute zusammen. Aber Achtung: Wer Drogen konsumiert, der riskiert seinen Führerschein. Das gilt sogar, wenn man nur ein Mal Kokain oder Ecstasy probiert.

 Verschiedene Formen von Ecstasy-Pillen.

Verschiedene Formen von Ecstasy-Pillen.

Foto: dpa/Roland Scheidemann

Bereits der einmalige Konsum von harten Drogen wie Kokain oder Ecstasy kann unter Umständen den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in einem Beschluss klargestellt (Az.: 1 B 812/17).

Drogen als Risiko im Straßenverkehr

Im konkreten Fall ist ein Autofahrer seinen Führerschein nun los. Er hatte nach einer Verkehrskontrolle den gelegentlichen Konsum von Drogen eingeräumt. Er gab an, dass er etwa fünf bis sechs mal im Jahr Cannabis konsumiere. Er habe aber noch nie unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug gefahren. Außerdem erzählte der Mann, dass er gelegentlich Alkohol trinke und Zigaretten konsumiere. Auf Nachfrage bestätigte er auch den Konsum von Ecstasy und Kokain. Später bezeichnete er diese Angabe als „Scherzerklärung“. Er habe nur einen Spaß machen wollen, als er sarkastisch gesagt habe, dass er natürlich auch Kokain und Ecstasy nehme.

Schon ein Mal Kokain oder Ecstasy wird kritisch

Die Behörden hielten diese Angaben des Mannes nicht für eine Scherz. Sie ordneten die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Dabei stützen sie sich auf eine Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn jemand Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert. Bei harten Drogen wie Kokain oder Ecstasy rechtfertigt nach gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum grundsätzlich die Annahme, dass der Drogenkonsument ungeeignet zum Führern eines Kraftfahrzeuges ist

Keine Ergebnisse von Drogentest vorgelegt

Der Betroffene im konkreten Fall versuchte diesem negativen Eindruck entgegen zu wirken. Er betonte gegenüber Behörden und Justiz, das er sich einer Haaruntersuchung unterziehen werde. Mit den entsprechenden Ergebnissen der Rechtsmedizin werde er nachweisen, dass er tatsächlich kein Kokain oder Ecstasy (mehr) konsumiere. Das Ergebnis einer solchen Untersuchung legte er aber trotz mehrmaliger Nachfragen nicht vor.

Fazit der Richter: Offenbar sei der Betroffene Monate nach der angeblichen Untersuchung nicht willens oder nicht in der Lage, deren Ergebnisse vorzulegen. Dies lasse nur zwei Schlussfolgerungen zu. Entweder habe er sich der Untersuchung gar nicht unterzogen. Oder die Untersuchung auf Drogen habe nicht das von ihm gewünschte, negative Ergebnis erbracht. Beides spreche dafür, dass die Angaben des Mannes zu seinem Drogenkonsum bei den Behörden ernst gemeint und zutreffend gewesen seinen. Damit sei die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach aktuellem Stand der Erkenntnis offensichtlich rechtmäßig, so das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss.

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