Wer muss für Schaden in Autowaschanlage aufkommen?

Berlin · Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb geltend macht, muss in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Waschanlage herrührt.

Berlin. Das Auto kommt beschädigt aus der Waschanlage. Aber wer hat Schuld? Es kommt auf die Beweislage an, sagt die Justiz grundsätzlich. Und dabei spiele die Funktion der jeweiligen Anlage eine (mit)entscheindende Rolle. Am Landgericht in Belin ging es dabei jetzt um die Beweislast bei einer Waschstraße mit Schlepptrosse. Fazit der Richter: Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb geltend macht, muss in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Waschanlage herrührt (Az.:51 S 27/11).

Das Fahrzeug einer Autofahrerin war laut Rechtsportal Juris in einer Waschstraße bei einer Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden. Sie machte gegen den Betreiber der Anlage Schadensersatzansprüche geltend. Das Amtsgericht Schöneberg hatte in erster Instanz zunächst der Klage stattgegeben.

Das Landgericht Berlin hat ihre Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Begründung: Es sei trotz Sachverständigengutachtens nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei. Und besondere Beweiserleichterungen kämen dem Autofahrer in einer solchen Anlage deshalb nicht zu Gute, weil Schäden auch durch den Fahrer verursacht sein könnten, der in seinem Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage hindurchgezogen wird.

Die Richter weiter: Anders sei die Beweissituation in Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Anlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber. red/wi

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